Leitsatz
Kann ein geschiedener Ehepartner den Schadensfreiheitsrabatt für ein Auto nach der Scheidung "mitnehmen"? Ja, er kann, aber nur unter engen Voraussetzungen. Er muss wirklich fast ausschließlich mit dem Familienfahrzeug unterwegs gewesen sein.
Sachverhalt
Trennen sich Ehegatten, kann ein Ehegatte u.U. verlangen, dass der Partner den Schadensfreiheitsrabatt einer Kfz-Kaskoversicherung auf ihn überträgt. Grund dafür kann die gegenseitigen Verantwortung sein, die in einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB). Doch damit dieser Anspruch durchsetzbar ist, setzt die Rechtsprechung enge Grenzen. Einem Beschluss des OLG zufolge ist Voraussetzung, dass der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist, der Partner diesen Rabatt aber durch die tatsächliche Nutzung erzielt hat. Genau dies war im Urteilsfall nicht so.
Die Ehefrau gab an, dass sie den Pkw "fast ausschließlich vollständig allein" genutzt habe. Die Widersprüchlichkeit dieser Aussage blieb den Richtern nicht verborgen. Zumal die Antragstellerin noch weitere Ungereimtheiten von sich gab: "Im Einzelfall sei der Pkw hin und wieder schon vom Antragsgegner genutzt worden". Auch die Tatsache, dass der Ehemann ein Wohnmobil gekauft hatte, schwächte die Glaubwürdigkeit der Frau. Ein für Urlaubsfahrten konzipiertes Wohnmobil sei doch kaum für die Fahrt zur Arbeit oder den Einkauf geeignet. Die pauschal behauptete Nutzungsquote von 90 % genüge für eine eindeutige Zuordnung des Fahrzeugs zur Antragstellerin jedenfalls nicht. Auch das Argument der Frau, das Fahrzeug sei versicherungstechnisch ihr zugeordnet, war für die Richter nicht nachvollziehbar.
Schließlich wurde das Verfahren nur geführt, weil das Fahrzeug über den Ehemann versichert war. Die Richter gingen deshalb davon aus, dass die Eheleute den Schadensfreiheitsrabatt durch die gemeinsame Nutzung des Fahrzeugs erzielt haben. Ein vermögensrechtlicher Ausgleich im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Treu und Glauben sei deshalb nicht erforderlich. Dass die Ehefrau das Fahrzeug nach der Trennung allein genutzt habe, ist nicht relevant. Denn nach dem Scheitern der Ehe könne ein Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr hergeleitet werden.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss v. 13.4.2011, II-8 WF 105/11.