Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Ob bei den Schallschutz verändernden Umbauten ein über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die für Verschlechterungen des Trittschallschutzes entwickelte Rechtsprechung (OLG München, Beschluss v. 9.5.2005, Az.: 32 Wx 030/05) lässt sich auch auf den Schutz vor Installationsgeräuschen übertragen, deren Veränderung durch nachträgliche Verlegearbeiten eines Wohnungseigentümers bewirkt wurden.
Fakten:
Einer der Wohnungseigentümer hatte u. a. sein Badezimmer renoviert und dabei die Fliesen erneuert sowie nachträglich Wasserzu- und Wasserablaufleitungen ohne Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer in den Wänden verlegt. Nachdem sich die Mieterin der Nachbarwohnung wegen gesteigerter Lärmbelästigung durch Fließgeräusche beschwert hatte, beantragten die übrigen Wohnungseigentümer, dass der Schallschutz im Bereich der Badezimmerwand wiederhergestellt wird. Dem Begehren der Wohnungseigentümer musste entsprochen werden. Nach der zum Trittschallschutz entwickelten Rechtsprechung gilt in erster Linie die Generalklausel des § 14 Nr. 1 WEG. Ob ein unvermeidbarer Nachteil vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch Lage und Charakter des Gebäudes zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung zum Trittschallschutz lässt sich dabei auch ohne weiteres auf den Schutz vor Installationsgeräuschen übertragen. Fehlen Regelungen in der Gemeinschaftsordnung über den Schutz vor derartigen Geräuschen, kann zunächst auf einschlägige DIN-Vorschriften abgestellt werden. Es ist jedoch weiter zu untersuchen, welche Ausgabe der jeweiligen DIN anzuwenden ist, was sich nicht abschließend und allgemein beantworten lässt. Auf die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgebenden Anforderungen kann jedenfalls dann abgestellt werden, wenn diese bei der Errichtung des Gebäudes nicht übertroffen wurden. Dagegen erscheint es nicht fern liegend, bei Veränderungen, die eine negative Auswirkung auf die Schallisolierung haben, die zum Zeitpunkt der Veränderung geltenden Anforderungen zugrunde zu legen. Wurde nämlich das Gebäude in einem schalltechnisch besseren Zustand errichtet, als es vorgeschrieben gewesen wäre, so enthält das Gebäude hierdurch ein besonderes Gepräge, und zwar unabhängig davon, ob sich die Ausgestaltung auf Sonder- oder Gemeinschaftseigentum bezieht. Eine nachteilige Veränderung dieses Gepräges ist zumindest dann zu berücksichtigen, wenn durch die Veränderung die zum Zeitpunkt der Veränderung geltenden Schallschutzanforderungen nicht mehr erfüllt werden.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 10.04.2006, 34 Wx 021/06
Fazit:
Wurde also bei Errichtung des Gebäudes lediglich der durch die damals geltenden maßgeblichen DIN-Normen festgelegte Schallschutz eingehalten, so ist dieser auch bei Umbauten maßgeblich. Wurden hingegen diese Anforderungen bei Errichtung des Gebäudes übertroffen, so ist der tatsächliche Schallschutz maßgebend und nicht der bei Errichtung durch die jeweiligen DIN-Normen vorgegebene.