(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
(2) Versicherungspflichtig sind:
1. |
Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden, |
2. |
Schießgeschäfte, |
3. |
Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen, |
4. |
Zirkusse, |
5. |
Schaustellungen von gefährlichen Tieren, |
6. |
Reitbetriebe. |
(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis
1. |
in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro, |
2. |
in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro. |
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