Amtsgericht
- Familiengericht -
per beA
Antrag auf Scheidung der Ehe und Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
des Herrn …,
…, …
Verfahrensbevollmächtigte:
…
gegen
die Frau …,
…, …
zeigen wir an, dass wir den Antragsteller vertreten. Namens und in Vollmacht des Antragstellers werden wir beantragen:
|
die am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes … zur Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. Ferner wird beantragt, dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter unserer Beiordnung zu bewilligen. |
Begründung:
1.
Die Beteiligten haben am … die Ehe miteinander geschlossen. Beweis: beigefügte Heiratsurkunde/Familienstammbuch.
Der Antragsteller ist am … geboren worden, die Antragsgegnerin am … Beide sind deutsche Staatsangehörige.
2.
Alternativ
Variante 1: Kinderlose Ehe
Aus der Ehe der Beteiligten sind keine Kinder hervorgegangen.
Alternativ
Variante 2: Minderjährige Kinder
Aus der Ehe der Beteiligten sind die Kinder
…, geboren am …
…, geboren am … und
…, geboren am …
hervorgegangen. Die Beteiligten sind sich einig, dass die gemeinsamen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch zukünftig weiterhin bei dem Antragsteller haben sollen, in dessen Haushalt sie seit der Trennung ihrer Eltern leben.
Alternativ
Variante 3: Volljährige Kinder
Aus der Ehe der Beteiligten ist eine gemeinsame Tochter hervorgegangen, … Diese ist bereits volljährig.
3.
Alternativ
Variante 1: Örtliche Zuständigkeit bei gemeinsamen Aufenthalt
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich nach § 122 Nr. 3 FamFG. Die Beteiligten haben beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in … also im Bezirk des angerufenen Gerichts. Dort war auch ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt.
Alternativ
Variante 2: Örtliche Zuständigkeit kein gemeinsamer Aufenthalt, minderjährige Kinder
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 1 FamFG. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder haben mit dem Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt in …, also im Bezirk des angerufenen Gerichts.
Alternativ
Variante 3: Örtliche Zuständigkeit kein gemeinsamer Aufenthalt; Antragssteller wohnt noch in Ehewohnung
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 3 FamFG. Die Beteiligten haben keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Sie haben keine gemeinsamen minderjährigen Kinder. Der Antragsteller lebt auch heute noch in der Ehewohnung, wo die Beteiligten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Alternativ
Variante 4: Örtliche Zuständigkeit letzter gemeinsamer Aufenthalt
Die Beteiligten hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohnung …, im Bezirk des Gerichts. Sie sind beide aus der Ehewohnung ausgezogen. Der Antragsteller wohnt nun unter der im Rubrum angegebenen Adresse, die gleichfalls im Bezirk des angerufenen Gerichts liegt.
Alternativ
Variante 5: Örtliche Zuständigkeit Aufenthalt des Antragsgegner
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 4 FamFG. Der im Rubrum angegebene gewöhnliche Wohnsitz der Antragsgegnerin liegt im Bezirk des angerufenen Gerichts.
4.
Der Scheidungsantrag wird auf § 1565 Abs. 1 BGB gestützt. Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr.
Die Beteiligten leben seit …, also seit einem Jahr, getrennt voneinander. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom … hatte der Antragsteller der Antragsgegnerin gegenüber erklärt, er werde von nun an innerhalb der Ehewohnung getrennt von ihr leben.
Beweis: |
Schreiben vom … Anlage 2 |
Der Antragsteller ist zur gleichen Zeit in das bis dahin von den Beteiligten als Wohnzimmer genutzte Zimmer gezogen. Die Antragsgegnerin nutzte gemeinsam mit den Kindern die anderen Zimmer. Küche und Bad wurden mangels Alternative von beiden Beteiligten abwechselnd genutzt. Ab diesem Zeitpunkt bereitete der Antragsteller seine Mahlzeiten selbst zu. Auch versorgte er seine Wäsche selbst.
Beweis: |
Anhörung der Beteiligten im Termin |
Am … ist der Antragsteller aus der Ehewohnung ausgezogen.
Beweis: |
Anhörung der Beteiligten im Termin |
Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft scheidet aus. Der Antragsteller hat sich endgültig entschlossen, die Ehe mit der Antragsgegnerin nicht wieder aufzunehmen.
Beweis: |
Anhörung der Beteiligten |
Alternativ
Variante 1: Keine Regelung über die Ehescheidungsfolgen
Eine Regelung gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG über die Ehescheidungsfolgen haben die Beteiligten bisher nicht getroffen.
Alternativ
Variante 2: Regelung über die Ehescheidungsfolgen liegt vor
Eine Regelung gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG über die Ehescheidungsfolgen haben die Beteiligten getroffen.
5.
Anderweitige Familiensachen im Sinne des § 133 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind zwischen den Beteiligten nicht anhängig.
6.
Alternativ
Variante 1: Versorgungsausgleich ist durchzuführen
Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen.
Alternativ
Variante 2: Versorgungsausgleich is...