Leitsatz
Die Parteien waren miteinander verheiratet und stammten beide aus Togo. Dort hatten sie auch am 26.12.1988 die Ehe geschlossen, aus der zwei in Deutschland geborene Kinder hervorgingen. Der Ehemann reiste im Jahre 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein, die Ehefrau folgte ihm zwei Jahre später nach. Der Ehemann war seit 2005 eingebürgert und besaß seither die deutsche Staatsangehörigkeit, die Ehefrau war weiterhin togolesische Staatsangehörige.
Im April 2008 beantragte der Ehemann die Scheidung der Ehe und führte zur Begründung an, die Ehefrau sei im Zuge der Trennung sogleich mit einem neuen Partner zusammengezogen. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Scheidung nach dem togolesischen Recht erfüllt. Die Ehefrau trat dieser Darstellung entgegen.
Das AG hat den Scheidungsantrag zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller die nach dem maßgeblichen Recht der Republik Togo erforderlichen Tatsachen nicht unter Beweis gestellt habe.
Hiergegen richtete sich die Berufung des Ehemannes, der sein Verfahrensziel weiterverfolgte und in der Berufungsinstanz beantragte, die Ehe zu scheiden, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung im Verbund an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Die Ehefrau stimmte dem Scheidungsantrag inzwischen zu.
Das Rechtsmittel führte mit dem Hilfsantrag zum Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über den Scheidungsantrag und die Folgesachen an das FamG zurück. Obgleich die Ehefrau der Ehescheidung inzwischen zustimmte, sah es sich gehindert, selbst zu entscheiden, da auch der Versorgungsausgleich zur Entscheidung anstehe.
Im Übrigen vertrat das OLG die Auffassung, der Sachverhalt beurteile sich nach deutschem Sachrecht. Zwar wäre - wie das erstinstanzliche Gericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen habe - grundsätzlich das Heimatrecht der Parteien als Scheidungsstatut berufen, somit hier das Recht der Republik Togo, weil zunächst beide Ehegatten diesem Staat angehört hätten und die Antragsgegnerin immer noch Bürgerin dieses Staates sei, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Die Verweisung in das Recht eines anderen Staates schließe indessen bei Sachverhalten mit Auslandsberührung die Anwendung des ausländischen Internationalen Privatrechts ein, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Deshalb sei weiter zu prüfen, ob das ausländische Recht die Verweisung durch das deutsche Internationale Privatrecht annehme oder auf das deutsche Recht zurückverweise. Sei Letzteres der Fall, seien die inländischen Sachvorschriften nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB anzuwenden, während das inländische Internationale Privatrecht nicht mehr zum Zuge komme.
Nach dem Internationalen Privatrecht der Republik Togo (abgekürzt CPF) richte sich die Scheidung oder die Trennung von Tisch und Bett nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten und - im Falle unterschiedlicher Staatsangehörigkeit - nach dem Recht des Landes, in dem sie zur Zeit der Antragstellung ihren Wohnsitz hatten. Da der Antragsteller im November 2005 die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen habe und beide Ehegatten deshalb eine unterschiedliche Staatsbürgerschaft besäßen, verweise das togolesische Recht auf das deutsche Recht zurück, weil die Familie hier seit Jahren lebe und beide Ehegatten auch im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz gehabt hätten.
Damit unterliege die begehrte Auflösung der Ehe deutschem Scheidungsstatut. Einschlägig seien die §§ 1564 ff. BGB. Die Voraussetzungen dieser Sachvorschriften seien erfüllt. Die Ehe sei gescheitert. Eine Entscheidung in der Sache selbst durch das OLG sei nicht möglich, da bei dem FamG auch noch die Folgesache Versorgungsausgleich zur Entscheidung anstehe.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009, II-8 UF 11/09