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Scheidungsverbundverfahren: Unzumutbare Härte als Voraussetzung der Abtrennung von Folgesachen

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Parteien waren beide im Jahre 1946 geboren und hatten im Jahre 1970 die Ehe geschlossen, aus der drei volljährige Kinder hervorgegangen waren. Der Ehemann hatte ein monatliches Einkommen von ca. 4.800,00 EUR. Er war Ende Juli 2004 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und beabsichtigte, seine neue Partnerin zu heiraten.

Mit am 19.5.2005 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat die Scheidung zunächst abgelehnt, ist ihr aber sodann in der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2005 nicht mehr entgegengetreten.

Nach Vorliegen der Auskünfte zum Versorgungsausgleich hat das FamG die Parteien um Auskunft darüber gebeten, ob dem Antragsteller die Zahlung eines errechneten Ausgleichsbetrages im Versorgungsausgleich von ca. 120.000,00 EUR möglich sei, was dieser ggü. dem Gericht am 29.12.2005 verneinte. Anschließend befanden sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen, weswegen einverständlich ein zunächst auf den 16.3.2006 anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben wurde. Mit Schriftsatz vom 2.5.2006 machte die Antragsgegnerin nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen die Folgesache Zugewinn in Höhe eines Ausgleichsbetrages von ca. 95.000,00 EUR anhängig. Der Antragsgegner erhob Widerklage auf Zahlung eines Betrages von ca. 300,00 EUR. Mit Beschluss vom 2.11.2006 wurde die Einholung zweier Sachverständigengutachten angeordnet, von denen das erste letztendlich am 30.3.2007 in Auftrag gegeben wurde, nachdem der Antragsteller zuvor mit dem in Aussicht genommenen Sachverständigen nicht einverstanden war. Das Gutachten ging am 25.5.2007 beim FamG ein. Am 2.7.2007 wurde das zweite Gutachten in Auftrag gegeben, das am 3.12.2007 beim FamG einging.

Am 24.10.2007 hat der Antragsteller b...

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