Leitsatz
Die Parteien waren beide im Jahre 1946 geboren und hatten im Jahre 1970 die Ehe geschlossen, aus der drei volljährige Kinder hervorgegangen waren. Der Ehemann hatte ein monatliches Einkommen von ca. 4.800,00 EUR. Er war Ende Juli 2004 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und beabsichtigte, seine neue Partnerin zu heiraten.
Mit am 19.5.2005 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat die Scheidung zunächst abgelehnt, ist ihr aber sodann in der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2005 nicht mehr entgegengetreten.
Nach Vorliegen der Auskünfte zum Versorgungsausgleich hat das FamG die Parteien um Auskunft darüber gebeten, ob dem Antragsteller die Zahlung eines errechneten Ausgleichsbetrages im Versorgungsausgleich von ca. 120.000,00 EUR möglich sei, was dieser ggü. dem Gericht am 29.12.2005 verneinte. Anschließend befanden sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen, weswegen einverständlich ein zunächst auf den 16.3.2006 anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben wurde. Mit Schriftsatz vom 2.5.2006 machte die Antragsgegnerin nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen die Folgesache Zugewinn in Höhe eines Ausgleichsbetrages von ca. 95.000,00 EUR anhängig. Der Antragsgegner erhob Widerklage auf Zahlung eines Betrages von ca. 300,00 EUR. Mit Beschluss vom 2.11.2006 wurde die Einholung zweier Sachverständigengutachten angeordnet, von denen das erste letztendlich am 30.3.2007 in Auftrag gegeben wurde, nachdem der Antragsteller zuvor mit dem in Aussicht genommenen Sachverständigen nicht einverstanden war. Das Gutachten ging am 25.5.2007 beim FamG ein. Am 2.7.2007 wurde das zweite Gutachten in Auftrag gegeben, das am 3.12.2007 beim FamG einging.
Am 24.10.2007 hat der Antragsteller beantragt, das Scheidungsverfahren vom Verbund abzutrennen und diesen Antrag damit begründet, die Antragsgegnerin versuche, mit überzogenen Forderungen das Verfahren zu verzögern, während er wieder heiraten wolle und jährlich einen erheblichen Steuernachteil erleide. Die Antragsgegnerin trat diesem Antrag entgegen.
Mit Beschluss vom 8.1.2008 hat das FamG die Folgesache Zugewinn abgetrennt und auf die Dauer des Verfahrens von bereits 2 Jahren und 8 Monaten und den Wunsch des Antragstellers, wieder heiraten zu wollen, verwiesen.
Am 6.2.2008 machte die Antragsgegnerin die Folgesache Unterhalt anhängig.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2008 wurden die Folgesache Unterhalt und Zugewinn abgetrennt. Im Scheidungsurteil vom 5.3.2008 wurde außerdem die Folgesache Versorgungsausgleich - ohne vorherigen Hinweis an die Parteien - abgetrennt.
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin und beantragte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das AG. Sie vertrat die Auffassung, dass die Verzögerung der hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich nicht in ihrem Verantwortungsbereich liege. Auch die Folgesache nachehelicher Unterhalt verzögere das Verfahren nicht. Beide Folgesachen seien entscheidungsreif. Bei Rechtskraft der Scheidung und Abtrennung der Folgesache Unterhalt entstünden ihr erhebliche Nachteile, da sie dann Unterhalt nicht mehr erhalten würde.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die Berufung der Antragsgegnerin führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FamG. Es bedürfe einer erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Scheidungsantrag sowie die Folgesachen Versorgungsausgleich, Unterhalt und Zugewinn im Verbund, weil entgegen § 301 ZPO ein Teilurteil über das Scheidungsbegehren erlassen worden sei, obgleich die Voraussetzungen nach § 628 Nr. 4 ZPO nicht gegeben gewesen seien.
Danach könne das Gericht dem Scheidungsantrag vor einer Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensdauer sei eine Abtrennungsentscheidung nur dann zu billigen, wenn Härtegründe vorlägen, die einen isolierten Scheidungsausspruch rechtfertigten. Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienten und dieser Zweck nicht vereitelt werden dürfe, sie § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eng auszulegen.
Sinn und Zweck des Verbundes sei die Vermeidung einer Rechtslage, die dadurch eintreten könne, dass eine Streitpartei ihren Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils verliere, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen worden sei. Die Gewährleistung dieses Zwecks sei aber gerade für die Antragsgegnerin von besonderer Bedeutung, da sie als wirtschaftlich deutlich schwächere Partei insbesondere auch angesichts ihres Alters nach der langen Ehedauer ein schützenswertes Interesse daran habe, dass alle Folgesachen geregelt se...