Leitsatz
Eine einseitig erklärte Aussöhnungsbereitschaft und die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte stehen der Annahme des Getrenntlebens der Eheleute jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die fortbestehenden Kontakte nicht mit Blick auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten.
Sachverhalt
Die seit dem Jahre 1977 verheirateten Parteien lebten seit Ende 1992 getrennt. Der Ehemann hat am 08.12.2000 beim Familiengericht den Antrag auf Scheidung der Ehe eingereicht. Die Ehefrau hat Zurückweisung des Ehescheidungsantrages beantragt und mit einer Klage im Verbund ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. Der Ehemann hat beantragt, den Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückzuweisen.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Scheidung der Ehe ausgesprochen und die Verbundklage nachehelicher Unterhalt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Ehefrau.
Hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Problematik wird verwiesen auf das Urteil des Saarländischen OLG vom 08.06.2005 zur Geschäftsnummer 9 UF 95/04. In diesem Verfahren stritten sich die Parteien um die Zahlung von Trennungsunterhalt bei identischem Sachverhalt.
Das Berufungsgericht hielt die Berufung hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts für teilweise begründet, die Berufung der Ehefrau gegen den Ausspruch der Scheidung blieb ohne Erfolgt.
Entscheidung
Das Berufungsgericht teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Ehe gescheitert ist. Im Hinblick auf das länger als 3-jährige Getrenntleben der Parteien sei ein Scheitern der Ehe gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar zu vermuten. Anlässlich ihrer Anhörung haben die Parteien auch in II. Instanz übereinstimmend angegeben, dass seit Anfang des Jahres 1993 keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen ihnen bestand. Der Ehemann hat anlässlich seiner Anhörung durch den Senat überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls für ihn seit der Trennung der Parteien eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft endgültig und unwiderruflich nicht in Betracht kommt, zumal er seit dem Jahre 1993, somit seit über 10 Jahren, eine Beziehung zu einer neuen Partnerin unterhält und beabsichtigt, mir ihr eine neue Ehe einzugehen.
Die Antragsgegnerin hat anlässlich ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, sie sei zur Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Mann jederzeit bereit, wenn dieser sich von seiner Lebensgefährtin trenne. Auch diese Äußerung seiner Ehefrau hat nicht zu einer Aussöhnungsbereitschaft des Ehemannes geführt, der geschieden werden will. Eventuell stattgefundene und von der Ehefrau behauptete soziale Kontakte zwischen den Parteien nach der Trennung stehen der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegen, da auch nach ihren eigenen Angaben davon ausgegangen werden kann, dass diese Kontakte nicht im Hinblick auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Härteklausel des § 1568 Alt. 2 BGB sind nicht ersichtlich. Außergewöhnliche Umstände, wonach die Scheidung eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten sein könnte, sind nicht vorgetragen. Hinsichtlich ihres Antrages auf Zahlung nachehelichen Unterhalts hatte die Berufung der Ehefrau teilweise Erfolg. Auch insoweit wird auf das Parallelverfahren zur Geschäftsnummer 9 UF 95/05 und das dortige Urteil vom 06.08.2005 verwiesen.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Urteil vom 08.06.2005, 9 UF 131/04