2.1 Bedeutung
Rz. 2
Die Vorschrift hat nur Bedeutung in den Fällen, in denen eine teilweise Erwerbsminderung, eine Erwerbsminderung auf Zeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit eintritt. In den Fällen des Eintritts einer vollen Erwerbsminderung ist § 175 nicht anzuwenden.
Rz. 3
Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) sieht in § 43 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) vor. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Rz. 4
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nach § 102 Abs. 2 SGB VI auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen.
Rz. 5
Die Begriffe "Berufsunfähigkeit" und "Erwerbsunfähigkeit auf Zeit" stammen aus dem bis Dezember 2000 geltenden Rentenrecht (§§ 43, 44 SGB VI), sie sind in den Begriffen "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" und "Rente wegen voller Erwerbsminderung" teilweise aufgegangen. Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeit in Fällen, in denen die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI a. F.), kann seit dem 1.1.2001 – als Übergangsrecht und Vertrauensschutz – nur noch für Versicherte entstehen, die vor dem 1.1.1961 geboren wurden und berufsunfähig geworden sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Für diese und Bestandsfälle mit Rentenanspruch vor dem 1.1.2001 ist der Begriff "Berufsunfähigkeit" in § 175 enthalten.
Rz. 6
In den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts einer der genannten Rentenfälle enden soll, bedarf die Beendigung der ausdrücklichen Zustimmung des Integrationsamtes.
2.2 Verfahren
Rz. 7
Satz 2 bestimmt, dass hierbei die Vorschriften des Kapitels 4 über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich beantragen muss (§ 170 Abs. 1). Das Integrationsamt ist verpflichtet, eine Stellungnahme des Betriebsrates oder des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung einzuholen; das Integrationsamt ist vor allem verpflichtet, den schwerbehinderten Menschen anzuhören (§ 170 Abs. 2). Das Integrationsamt soll im Übrigen auch bei diesem Fall eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung treffen (§ 171 Abs. 1).
2.3 Nichtanwendung
Rz. 8
§ 175 findet keine Anwendung in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis wegen des Bezuges von Renten auf Zeit nicht endet, sondern "ruht". In diesen Fällen besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich fort, lediglich die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis – Arbeitsleistung, Arbeitsentgelt – ruhen. In diesen Fällen ist das Integrationsamt nicht zu beteiligen.
Rz. 9
Besteht das Arbeitsverhältnis fort, ist der schwerbehinderte Mensch weiterhin auf einen Pflichtarbeitsplatz anzurechnen. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) ist geregelt worden, dass dies nur dann nicht gilt, solange für den Bezieher der Rente auf Zeit ein Vertreter eingestellt ist.