Rz. 6
Um eine zielgerichtete Vermittlung in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu ermöglichen, wird bei einer Vielzahl der schwerbehinderten Menschen, beispielsweise bei solchen, die über einen langen Zeitraum arbeitslos sind oder die nur über eine geringe berufliche Qualifikation verfügen, eine vollständige Erhebung individueller Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofile notwendig zu sein. Hierbei geht es um Kriterien wie Eignung, Neigung und die Leistungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen, in diesem Zusammenhang auch um die Abklärung, ob und welche gesundheitlichen oder in der Privatsphäre liegende Gründe die Aufnahme einer Arbeit beeinträchtigen könnten. Als erste Aufgabe hat der Integrationsfachdienst die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung anhand der vorhandenen Fähigkeiten des schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen. Auf der Grundlage dieser Einschätzung und Bewertung hat der Integrationsfachdienst zu entscheiden, ob eine Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar erfolgen kann oder für eine berufliche Eingliederung zunächst berufsvorbereitende Maßnahmen erforderlich erscheinen.
Rz. 7
Der Integrationsfachdienst hat die Bewertung und Einschätzung sowie die weiteren Schritte in enger Abstimmung mit dem schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber oder der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder der Einrichtung der Rehabilitation zu erarbeiten.
Rz. 8
Die Abstimmung mit dem schwerbehinderten Menschen ist schon deshalb notwendig, weil die berufliche Eingliederung in seinem Interesse liegt, er an diesen Maßnahmen mitwirken muss und die erforderlichen Schritte zur beruflichen Eingliederung nicht gegen den Willen des schwerbehinderten Menschen unternommen werden können.
Rz. 9
Die enge Kooperation mit dem jeweiligen Auftraggeber ist unerlässlich, weil dieser für die Durchführung der Leistung verantwortlich bleibt (§ 194 Abs. 1) und letztendlich zu entscheiden hat, ob und welche berufsfördernden Maßnahmen vor Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses erforderlich sind und gefördert werden.
Rz. 10
Eine unmittelbare Zuweisung eines schwerbehinderten Menschen durch eine Einrichtung der schulischen Bildung an den Integrationsfachdienst wird i. d. R. nicht in Betracht zu ziehen sein. In den häufigsten Fällen, insbesondere in den Sonderschulen, erfolgen Maßnahmen der Berufsorientierung und der Vermittlung von Berufskunde durch die entsprechenden Lehrkräfte und Vertreter der örtlichen Agenturen für Arbeit. In diesen Fällen führen die Fachkräfte der Agenturen für Arbeit die Erstberatung von Schulabsolventen durch. Diese werden auch zu entscheiden haben, ob die Beteiligung eines Integrationsfachdienstes erforderlich ist.
Rz. 11
Anders ist das bei Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, insbesondere in Fällen des Übergangs aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es ist Aufgabe der Werkstätten, diesen Übergang zu fördern (vgl. § 219 Abs. 1 Satz 3) und hierfür übergangsfördernde Maßnahmen durchzuführen (§ 5 Abs. 4 Werkstättenverordnung). Bei der Vermittlung von Werkstattbeschäftigten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben die Werkstätten ausdrücklich Integrationsfachdienste in Anspruch zu nehmen.