Rz. 40
Die Vorschrift bestimmt Ansprüche schwerbehinderter Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern.
2.7.1 Anspruch auf Verwertung und Weiterentwicklung beruflicher Fähigkeiten und Kenntnisse
Rz. 41
Abs. 4 Nr. 1 entspricht der in § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG in der bis zum 30.9.2000 geregelten Verpflichtung des Arbeitgebers. Diese ist wie die anderen in den Abs. 4 Nr. 2 bis 5 aufgeführten Tatbestände durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter in einen Anspruch des schwerbehinderten Menschen umgewandelt worden. Für den Anspruch auf Beschäftigung, bei der der schwerbehinderte Mensch seine Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln kann, gilt, was die Rechtsprechung schon zu der bis zum 30.9.2000 bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG ausgeführt hat. So hat der schwerbehinderte Mensch keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder darauf, seinen Neigungen und Wünschen entsprechend beschäftigt zu werden. Allerdings gilt auch hier das Benachteiligungsverbot des Abs. 2.
2.7.2 Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung
Rz. 42
Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber den Arbeitgebern Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens (Abs. 4 Nr. 2). Dieser Anspruch besteht als Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an innerbetrieblichen Maßnahmen. Er besteht aber nur insoweit, als der schwerbehinderte Mensch die Voraussetzungen zur Teilnahme an solchen Maßnahmen erfüllt. Aus dem Anspruch kann nicht abgeleitet werden, dass für den schwerbehinderten Menschen Erleichterungen in der Form geschaffen werden müssen, dass zu seinen Gunsten auf bestimmte Zugangs- oder Zulassungsvoraussetzungen verzichtet werden muss.
2.7.3 Erleichterungen zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung
Rz. 43
Der schwerbehinderte Mensch hat nach Abs. 4 Nr. 3 Anspruch auf Erleichterungen zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung. Dieser Anspruch auf Erleichterung besteht jedoch nur in zumutbarem Umfang. Solche Erleichterungen können in der Freistellung von der Arbeit bestehen, aber auch in der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen. Eine solche Kostenübernahme wird in der Regel in der Praxis jedoch nicht in Betracht kommen, da die Rehabilitationsträger u. U. Kosten für eine außerbetriebliche Weiterbildung übernehmen, ferner die Integrationsämter, etwa im Rahmen des § 24 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung. Diese Vorschrift ermöglicht den Integrationsämtern im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e) die Erbringung von Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten.
2.7.4 Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten
Rz. 44
Die schwerbehinderten Menschen haben nach Abs. 4 Nr. 4 einen Anspruch auf die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr. Dieser Anspruch ergibt sich bereits aus der erhöhten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber schwerbehinderten Menschen.
2.7.5 Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen
Rz. 45
Das Gleiche gilt nach Abs. 4 Nr. 5 auch für die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. Auch dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass ein schwerbehinderter Mensch die geschuldete Arbeitsleistung nur dann erbringen und dann seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend beschäftigt werden kann, wenn ihm die zur Ausführung der Arbeit notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Hierzu muss der Arbeitsplatz behinderungsgerecht ausgestattet sein.
Rz. 46
Bei den Leistungen und Maßnahmen ist der Behinderung und ihren Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Erbringung der geschuldeten Arbeit Rechnung zu tragen.