0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) als § 14 b in das Schwerbehindertengesetz (SchwbG, seit dem 1.7.2001 außer Kraft) übernommen.
Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wird mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 1 die Bezeichnung "Arbeitsamt" an die neue Bezeichnung "Agentur für Arbeit" angepasst.
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wird mit Wirkung zum 1.5.2004 Abs. 2a angefügt.
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde mit Wirkung zum 30.12.2016 die Bezeichnung "Integrationsvereinbarung" in "Inklusionsvereinbarung" geändert. Außerdem wurde in den Abs. 1 und 2 jeweils ein neuer Satz eingefügt.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 83 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 166. Abs. 2a der Vorgängervorschrift ist nunmehr Abs. 3, der bisherige Abs. 3 nunmehr Abs. 4. In Abs. 1 ist der Begriff "Beauftragter des Arbeitgebers" der Umbenennung in § 181 folgend in "Inklusionsbeauftragter" geändert worden. Im Übrigen entspricht die Vorschrift des bisherigen § 83 in der Fassung der Änderungen durch Art. 2 dieses Gesetzes mit Anpassungen der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift verpflichtet private und öffentliche Arbeitgeber, mit der Schwerbehindertenvertretung und den betrieblichen Interessenvertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Inklusionsvereinbarung abzuschließen. Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde mit Wirkung zum 30.12.2016 die bisherige Bezeichnung sprachlich in "Inklusionsvereinbarung" geändert. Damit soll der Paradigmenwechsel von der Integration hin zur Inklusion von Menschen mit Behinderung verdeutlicht werden. Ziel der Regelung ist es, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in den Betrieben durchzusetzen. Die Neubezeichnung verpflichtet nicht zu einer neuen Vereinbarung. Durch eine in § 241 Abs. 6 getroffene Übergangsregelung ist sichergestellt, dass die Verbindlichkeit bestehender Integrationsvereinbarungen durch die Neufassung des § 166 nicht beeinträchtigt wird.
2 Rechtspraxis
2.1 Verpflichtung der Arbeitgeber
Rz. 3
Die Vorschrift verpflichtet private und öffentliche Arbeitgeber (zu der Ausnahme für öffentliche Arbeitgeber vgl. § 165) mit der Schwerbehindertenvertretung und den betrieblichen Interessenvertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Inklusionsvereinbarung abzuschließen (zu den Inhalten vgl. Abs. 2 und Abs. 3).
Rz. 4
Diese Verpflichtung trifft alle Arbeitgeber unabhängig davon, ob sie zur Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen verpflichtet sind oder nicht. Beantragt die Schwerbehindertenvertretung die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung, sind Verhandlungen unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretungen aufzunehmen. Hierzu ist der Arbeitgeber verpflichtet.
Rz. 5
Einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen kann die Schwerbehindertenvertretung durchsetzen, wenn nicht unmittelbar aus § 166, dann aus der Vorschrift des § 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Danach gehört es zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, darüber zu wachen, dass die dem Arbeitgeber u. a. nach § 166 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. In Streitfällen nach § 178 sind die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig (§ 2a Abs. 1 Nr. 3a Arbeitsgerichtsgesetz, an die neue Paragraphenbezeichnung angepasst in Art. 19 Abs. 6 BTHG).
Rz. 6
Die Vorschrift besagt nicht ausdrücklich, mit welcher Schwerbehindertenvertretung eine Inklusionsvereinbarung abzuschließen ist, ob mit der Vertretung am Sitz des Betriebes oder der Dienststelle oder – im Falle, dass der Arbeitgeber über mehrere Betriebe oder Dienststellen verfügt, – mit der Vertretung am Sitz des Arbeitgebers. Aus dem Zusammenhang, dass in der Vereinbarung die möglicherweise unterschiedlichen Verhältnisse in den jeweiligen Betrieben oder Dienststellen zu berücksichtigen sind, die Vereinbarungen auch Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen treffen sollen, sind Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und der jeweiligen Vertretung vor Ort gemeint.
Rz. 7
Ist eine Schwerbehindertenvertretung in dem Betrieb oder in der Dienststelle des Arbeitgebers nicht vorhanden – etwa weil nicht wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (§ 177 Abs. 1 Satz 1) – steht das Recht, Verhandlungen über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung aufzunehmen, der betrieblichen Interessenvertretung zu. Diese Regelung ist ...