Rz. 8
Im Gegensatz zu den in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 (auch Nr. 6 und 7) genannten Verkehrsmitteln, die der schwerbehinderte Mensch auch außerhalb seines Wohnortes und über einen festgelegten km-Radius hinaus unentgeltlich nutzen kann, galt bis zum August 2011 für die in Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten Verkehrsmittel eine wesentliche Einschränkung.
2.1.5.1 50-km-Umkreis
Rz. 9
Die unentgeltliche Nutzung dieser Verkehrsmittel war bis zum 1.9.2011 auf einen Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder – wenn ein schwerbehinderter Mensch keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes hat – den gewöhnlichen Aufenthaltsort beschränkt. Maßgebend ist der Ortsmittelpunkt der Gemeinde, in der der schwerbehinderte Mensch wohnt oder – im Falle seines Wohnsitzes außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes – seinen gewöhnlichen Aufenthalt (etwa seinen Arbeitsplatz i. S. d. § 156 Abs. 1) hat.
Seit dem 1.9.2011 erkennt die Deutsche Bahn die Freifahrtberechtigung bundesweit auch außerhalb des 50-km-Umkreises um den Wohnort an. Diese Entscheidung ist mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze zum 1.1.2012 in Abs. 1 Nr. 5 gesetzgeberisch nachvollzogen worden. Ein Streckenverzeichnis benötigt der freifahrtberechtigte schwerbehinderte Menschen nicht mehr.
2.1.5.2 Nahverkehr
Rz. 10
Beschränkt ist der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung auf Züge, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu erfüllen, also auf Züge des Nahverkehrs. Dies gilt auch nach dem 1.9.2011 weiterhin.
Rz. 11
Welche das sind, war bis zum 31.12.2011 in der Nahverkehrszügeverordnung bestimmt, zu deren Erlass § 154 Abs. 2 ermächtigt. Die Nahverkehrszügeverordnung ist zu § 61 Abs. 4 SchwbG zum 30.9.1994 erlassen und durch Art. 58 SGB IX geändert worden. Die Nahverkehrszügeverordnung ist durch Art. 20a des Gesetzes v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) im Zusammenhang mit der Änderung in Abs. 1 Nr. 5 aufgehoben worden. Die Ermächtigungsnorm, auf der die Nahverkehrszügeverordnung beruht (§ 237 Abs. 2), ist nicht verändert worden, um eine entsprechende Verordnung wieder erlassen zu können, wenn sich ein Bedarf dafür ergibt.
Rz. 12
(unbesetzt)
2.1.5.3 Streckenverzeichnis
Rz. 13
Zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung in Zügen des Nahverkehrs benötigt der schwerbehinderte Mensch zu dem Ausweis (§ 152 Abs. 5 SGB IX i. V. m. § 1 Abs. 2 der Ausweisverordnung) ein Beiblatt mit Wertmarke (§ 3a der Ausweisverordnung). Ein Streckenverzeichnis gemäß § 7 Abs. 2 der Ausweisverordnung wird seit dem 1.9.2011 nicht mehr benötigt.
Rz. 14/15
(unbesetzt)
2.1.5.4 Wagenklasse
Rz. 16
Der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung in Zügen des Nahverkehrs ist auf die 2. Wagenklasse beschränkt und gilt ausdrücklich nicht in der 1. Wagenklasse (Ausnahme: bestimmte Gruppen Kriegsbeschädigter und Verfolgter, denen die Benutzung der 1. Wagenklasse durch entsprechende Kennzeichnung des Ausweises ausdrücklich ermöglicht wird). Diese Einschränkung wird so auszulegen sein, dass ein schwerbehinderter Mensch bei Nutzung der 1. Wagenklasse den vollen Fahrpreis für die 1. Wagenklasse und nicht lediglich die Differenz des Fahrpreises für die 1. Wagenklasse zur 2. Wagenklasse (Aufpreis) zahlen muss. Einem solchen Anspruch könnte entgegengehalten werden, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung nur in der 2. Wagenklasse besteht und auch eine tatsächliche Beförderung in dieser Wagenklasse voraussetzt.