0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde Abs. 4 Satz 2 mit Wirkung zum 1.5.2004 geändert.
Durch Art. 8 Nr. 4, Art. 32 Abs. 6 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurden Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert.
Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) wurde Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 mit Wirkung zum 12.12.2006 geändert.
Durch das Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) wurden mit Wirkung zum 1.1.2013 Abs. 1 geändert und ein neuer Abs. 6 angefügt (Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und b des Gesetzes v. 8.12.2012).
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S 3234) wurden mit Wirkung zum 30.12.2016 Abs. 2 und 4 geändert.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 148 zu § 231. Mit Art. 23 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurde eine bei der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in § 231 Abs. 4 Satz 3 fehlerhaft aus der Vorgängervorschrift übernommene Formel zur Berechnung des Prozentsatzes redaktionell richtiggestellt. Im Übrigen entspricht § 231 dem bisherigen § 148 mit den sich aus Art. 2 BTHG ergebenden Änderungen.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr und die Berechnung der Erstattung.
2 Rechtspraxis
2.1 Grundsatz der Erstattung
Rz. 2
Abs. 1 bestimmt, dass die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet werden. Erstattungsberechtigt sind die Verkehrsunternehmen, die zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind. Durch die Ergänzung aufgrund des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) sind als Erstattungsberechtigte auch die Nahverkehrsorganisationen i. S. d. § 233 Abs. 2 genannt. Ebenfalls durch das o. a. Gesetz wurde in dem bis zum 31.12.2017 geltenden § 150 ein Abs. 1a eingefügt, der definiert, was Nahverkehrsorganisationen sind. Richtigerweise hätte hier also (wie auch in § 233 Abs. 2 Satz 1, vgl. dort) auf § 150 Abs. 1a verwiesen werden müssen (… im Sinne des § 150 Abs. 1a).
Rz. 3
Maßgebend sind also ausdrücklich nicht durch Zählung der Fahrgäste, die die Verkehrsmittel unentgeltlich nutzen, ermittelte individuelle, unternehmensbezogene Fahrgeldausfälle.
Rz. 4
Der Gesetzgeber ist im Grundsatz davon ausgegangen, dass das Verhalten der begünstigten schwerbehinderten Menschen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel insgesamt gesehen dem der übrigen Wohnbevölkerung entspricht. Daraus hat er gefolgert, dass das Verhältnis der Fahrgeldeinnahmen zu dem von der öffentlichen Hand zu zahlenden Beförderungsentgelt für schwerbehinderte Menschen dem Verhältnis der "zahlenden" Bevölkerung zur Zahl der begünstigten Personen entspreche. Daher sei es möglich, den prozentualen Anteil der Fahrgeldausfälle an den Jahreseinnahmen aus Fahrkartenverkauf allein anhand der für die "zahlende" Bevölkerung und die begünstigten Personengruppen zur Verfügung stehenden Zahlen zu errechnen.
Rz. 5
Zur Ermittlung des Vomhundertsatzes vgl. Abs. 4, zu den Ausnahmen Abs. 5.
2.2 Fahrgeldeinnahmen
Rz. 6
Abs. 2 definiert den Begriff der Fahrgeldeinnahmen. Es sind dies zunächst alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Durch Art. 2 Nr. 14 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S 3234) wurden die Wörter "zum genehmigten Beförderungsentgelt" gestrichen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/9522) wird ausgeführt, dass damit eine Anpassung an die veränderte Gesetzeslage zur Genehmigung von Beförderungsentgelten im Allgemeinen Eisenbahngesetz erfolge. In diesen Vorschriften sowie im Personenbeförderungsgesetz ist jedoch keine Änderung im Hinblick auf die Beförderungsentgelte erfolgt, sondern auf das Erfordernis der Genehmigung für diese Entgelte. In Abs. 2 hätte demnach nicht der gesamte Wortlaut gestrichen werden müssen, sondern lediglich das Wort "genehmigten".
Rz. 7
Zu berücksichtigen sind nicht nur Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrkarten für Einzelfahrten zum vollen oder – abhängig vom Lebensalter – halben Fahrpreis, sondern auch Erträge aus Jahres-, Monats- und Wochenkarten, Mehrfahrtenkarten, Tageskarten, auch Einnahmen aus Schülerfahrkarten sowie "Juniortickets" und "Jobtickets". Zu berücksichtigen sind auch Einnahmen aus Bahncards und anderen Berechtigungsausw...