0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde mit Wirkung zum 1.1.2003 in Abs. 2 aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien eine redaktionelle Änderung vorgenommen.
Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist in Abs. 2 eine erneute redaktionelle Änderung aufgrund des erneuten Neuzuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien ab November 2005 vorgenommen worden.
Durch Art. 20a des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) ist im Zusammenhang mit der Änderung in § 147 Abs. 1 Nr. 5 die Nahverkehrszügeverordnung mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben worden. Die Ermächtigungsnorm, auf der die Nahverkehrszügeverordnung beruht, ist nicht verändert worden, um eine entsprechende Verordnung wieder erlassen zu können, wenn sich ein Bedarf dafür ergibt.
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.206 (BGBl. I S. 3234) wurde mit Wirkung zum 30.12.2016 in Abs. 1 die Verweisung redaktionell angepasst.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 154 zu§ 237. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 154 mit Anpassung der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift ermöglicht es der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Verordnungen zu erlassen.
2 Rechtspraxis
2.1 Ermächtigung zum Erlass der Schwerbehinderten-Ausweisverordnung
Rz. 2
Die Vorschriften, zu deren Regelung die Bundesregierung ermächtigt wird, sind in der Schwerbehinderten-Ausweisverordnung v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert zum 1.1.2018 durch Art. 19 Abs. 20 des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), bereits getroffen worden, und zwar in § 3 a. Schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen wollen, benötigen neben dem Ausweis mit einem halbseitigen orangefarbenem Flächenaufdruck (§ 4 Abs. 1, 2 Schwerbehinderten-Ausweisverordnung) ein Beiblatt (§ 3 a Schwerbehinderten-Ausweisverordnung). Dieses Beiblatt ist Bestandteil des Ausweises und nur mit dem Ausweis gültig. Zu dem Beiblatt benötigen schwerbehinderte Menschen, die nicht den Anspruch auf Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer geltend machen, sondern die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen wollen, eine – je nach Personenkreis, dem der schwerbehinderte Mensch angehört entweder entgeltliche oder unentgeltliche – Wertmarke. Unentgeltlich ausgegebene Wertmarken haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, gegen die Eigenbeteiligung ausgegebene Wertmarken eine Gültigkeitsdauer von entweder einem halben oder von einem Jahr. Auf der Wertmarke ist die Gültigkeitsdauer zu vermerken.
Die bisher in Abs. 1 gegebene Verweisung auf § 70 (ab 1.1.2018: § 153) ist durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 30.12.2016 redaktionell angepasst worden, indem nun auf § 153 Abs. 1 verwiesen wird. Es handelt sich hier um eine redaktionelle Folge zur Änderung des § 70 (ab 1.1.2018: § 153) durch das Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG (Art. 1a Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes v. 7.1.2015, BGBl. 2015 II S. 15). In dem Gesetz war in dem damaligen § 70 ein Abs. 2 angefügt worden (vgl. Komm. zu § 153 Rz. 4), der bis dahin geltende Text wurde Abs. 1. Damit war nun hier die Verweisung anzupassen.
2.2 Ermächtigung zum Erlass der Nahverkehrszügeverordnung (SchwbNV)
Rz. 3
Im Gegensatz zu der Verordnung aufgrund der Regelung in Abs. 1, die von der Bundesregierung zu erlassen ist, sieht Abs. 2 die Ermächtigung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vor, in einer Ministerverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs i. S. d. § 230 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs i. S. d. § 228 Abs. 1 Satz 1 HS 2 zählen.
Rz. 4
Diese Festlegungen sind in der Nahverkehrszügeverordnung v. 30.9.1994 (BGBl. I S. 2962), zuletzt geändert durch SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046), getroffen worden. Die Verordnung ist im Zuge der Novellierung des SGB IX sprachlich und in § 1 redaktionell an die seit 1994 eingetretenen Änderungen bei der Bezeichnung von Zuggattungen der Deutschen Bahn AG angepasst worden.
Die Nahverkehrszügeverordnung ist durch Art. 20a des Gesetzes v. 22.12.2011 (Rz. 1) aufgehoben worden. Die Ermächtigungsnorm, auf der ...