Rz. 1
Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) ist mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 5 angefügt worden (Art. 8 des Gesetzes).
Durch Art. 8 Nr. 6, Art. 32 Abs. 6 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde Abs. 6 mit Wirkung zum 1.1.2005 angefügt.
Durch Art. 1a Nr. 3 des Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174 EG (Gesetz v. 7.1.2015, BGBl. II S. 15) wurde zum 15.1.2015 Abs. 7 angefügt.
Durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde mit Wirkung zum 30.12.2016 Abs. 8 angefügt.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 159 zu § 241 mit folgenden Änderungen: Der bisherige Abs. 2 wurde aufgehoben, die bisherigen Abs. 3 und 4 sind nun die Abs. 2 und 3. Der bisherige Abs. 5 wurde aufgehoben, der bisherige Abs. 6 ist damit Abs. 4. Abs. 5 entspricht dem Abs. 7 i. d. F. des Gesetzes v. 7.1.2015 (BGBl. II. S. 15). Abs. 6 entspricht dem durch Art. 2 dieses Gesetzes angefügten Abs. 8, redaktionell berichtigt durch Art. 23 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541). Abs. 7 wurde mit dem BTHG neu eingefügt, Abs. 8 durch Art. 23 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) angefügt.
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) wurde mit Wirkung zum 1.8.2019 Abs. 9 angefügt.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 3 auf die Inklusionsbetriebe erweitert.
Mit Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. Nr. 146) wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 die bisher in Abs. 9 enthaltene Übergangsvorschrift zu § 221 Abs. 2 durch eine Übergangsvorschrift zur Anhebung der Ausgleichsabgabe ersetzt.