Herr A [Name und Adresse des Übergebers]
- nachfolgend Übergeber genannt -
und
seinen Sohn, Herr B [Name und Adresse des Übernehmers]
- nachfolgend Übernehmer genannt -
schließen den folgenden Übergabevertrag:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Der Übergeber betreibt unter der Firma C ein Schmuck- und Uhrengeschäft in _________ [Anschrift des Betriebs]. Gegenstand des Betriebs ist der Verkauf von Schmuck und Uhren sowie die Reparatur von Uhren. Der Betrieb ist im Handelsregister des Amtsgerichts ... unter HR A .... eingetragen.
Der Übergeber ist im Grundbuch von ..., Band ... Blatt ..., als Alleineigentümer von FlSt. .... eingetragen. Die Wohn- und Betriebsräume des Übergebers befinden sich auf diesem Grundstück.
Das Grundstück ist in Abt. II und in Abt. III nicht belastet.
§ 2 Übertragung
Der Übergeber überlässt dem Übernehmer den vorbezeichneten Vertragsgegenstand mit allen Rechten und Pflichten einschließlich des Gewerbebetriebs mit allen Aktiva und Passiva im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zum Alleineigentum.
Der Bestand der Aktiva und Passiva richtet sich nach der vom Steuerberater D zum 31.12.2013 zu erstellenden Schlussbilanz.
Mitübergeben werden auch Grundstücke, Miteigentumsanteile und Rechte des Betriebs, die in dieser Urkunde nicht oder nicht richtig aufgeführt sind. Der Übernehmer wird unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich und zeitlich unbefristet bevollmächtigt, entsprechende Nachträge zu beurkunden und ergänzende Erklärungen abzugeben.
§ 3 Übernahmestichtag
Übernahmestichtag ist der 1.1.2018.
§ 4 Firma
Der Übernehmer führt den Betrieb unter Beibehaltung der Firma fort.
§ 5 Auflassung
Die Vertragsteile sind sich über den Eigentumsübergang einig und bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Eine Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB bestellen die Vertragsparteien nicht.
§ 6 Bewegliches Betriebsvermögen
Die Vertragsparteien sind sich schon jetzt darüber einig, dass am Tag der Übergabe das Eigentum an allen zum Betriebsvermögen gehörenden beweglichen Gegenständen auf den Übernehmer übergeht. Tag der Übergabe ist der 1.1.2014.
§ 7 Forderungen
Der Übergeber tritt sämtliche zum Zeitpunkt der Übergabe bestehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie die übrigen betrieblichen Forderungen an den Übernehmer ab. Der Übernehmer nimmt die Abtretung an. Der Übergeber ist dafür verantwortlich, die Abtretung aller Forderungen dem jeweiligen Gläubiger anzuzeigen.
§ 8 Laufende Verträge
Der Übernehmer tritt in alle am Übernahmestichtag laufenden Verträge des Übergebers ein. Dazu zählen insbesondere:
- Lieferungs- und Leistungsverträge mit Lieferanten und Abnehmern;
- Darlehens- und Kreditverträge;
- Versicherungsverträge;
- den Beratungsvertrag mit Steuerberater D ;
- Verträge über die Versorgung und Entsorgung des Unternehmens mit Wasser, Strom, Heizung, Müll und Abwasser;
- Miet-, Pacht- und Leasingverträge;
- die Arbeitsverhältnisse mit den Angestellten E, F und G; der Übernehmer übernimmt die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen gemäß § 613a BGB einschließlich der Verpflichtungen aus Alters- und Hinterbliebenenversorgung;
- sonstige betriebliche Dauerschuldverhältnisse.
Der Übernehmer stellt den Übergeber von jeglicher Inanspruchnahme frei.
§ 9 Haftung
Der Übergeber verpflichtet sich, alle betrieblichen Vermögensgegenstände lastenfrei zu übergeben, soweit in dieser Urkunde nicht etwas anderes bestimmt ist.
Eine weitergehende Sach- und Rechtsmängelhaftung, insbesondere für Umsatz und Ertrag wird ausgeschlossen.
§ 10 Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Übernehmer
Der Übernehmer verpflichtet sich, alle bis zum Übergabezeitpunkt gegenüber dem Übergeber entstandenen und noch entstehenden Gewährleistungsansprüche anstelle des Übergebers zu erfüllen. Er stellt den Übergeber von jeglicher Inanspruchnahme frei.
§ 11 Betriebsprüfungsrisiko
Der Übernehmer verpflichtet sich, den Übergeber von jeglicher Inanspruchnahme für Steuernachzahlungen aufgrund einer nach Übergabe des Betriebs vorgenommenen Betriebsprüfung freizustellen. Der Übernehmer hat insbesondere Nachzahlungen für Umsatz-, Gewerbe- und Lohnsteuern sowie für den Zeitraum bis zum Besitzübergang festgesetzt höhere Einkommen- und Kirchensteuerzahlungen aus den betrieblichen Einkünften anstelle des Übergebers zu zahlen.
§ 12 Wohnungsrecht
(1) Der Übernehmer räumt dem Übergeber auf dessen Lebenszeit ein dingliches Wohnungsrecht an der abgeschlossenen Wohnung im 2. Stockwerk des Gebäudes auf dem Grundstück FlSt. Nr. ..., bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad/WC und Flur ein. Der Übergeber ist berechtigt, die vorgenannte Wohnung zu Wohnzwecken unter Ausschluss der Übernehmers zu nutzen. Darüber hinaus hat der Übergeber das Recht zur Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen, insbesondere des Kellerraums und des Gartens.
(2) Die Ausübung des Wohnungsrechts darf nicht Dritten überlassen werden.
(3) Der Übernehmer hat die gewöhnlichen...