FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 29.7.1997, S 3804 /4

Es ist gefragt worden, ob § 5 Abs. 2 ErbStG anwendbar ist, wenn Ehegatten durch Ehevertrag den während des bisherigen Bestehens des Güterstands der Zugewinngemeinschaft entstandenen Zugewinn ausgleichen, dabei aber diesen Güterstand selbst nicht beenden.

§ 5 Abs. 2 ErbStG nimmt nach dem Gesetzeswortlaut nur im Fall der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft die dabei entstehende Ausgleichsverpflichtung des einen Ehegatten von der Besteuerung aus. Eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Zugewinnausgleichs entsteht nach § 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB erst mit der Beendigung des Güterstands. Auch in den Fällen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs bei Getrenntleben der Ehegatten oder in den im Gesetz genannten sonstigen Fällen §§ 1385 ff. BGB) endet die Zugewinngemeinschaft kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils.

Vereinbaren die Ehegatten freiwillig einen vorzeitigen Ausgleich des bisher erzielten Zugewinns ohne den gesetzlichen Güterstand zu beenden, ist die dadurch begründete Ausgleichsforderung als steuerbare unentgeltliche Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu erfassen. Wird der Güterstand später durch Tod eines Ehegatten oder zu Lebzeiten beendet und die im Weg des vorweggenommenen Zugewinnausgleichs erhaltene Zuwendung auf die Ausgleichsforderung angerechnet § 1380 Abs. 1 BGB), erlischt insoweit gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Hätte der Gesetzgeber den vorweggenommenen Zugewinnausgleich für nicht steuerbar gehalten, verlöre die Korrekturvorschrift des § 29 ErbStG ihren Sinn ( BFH-Urteil vom 2.3.1994, II R 59/52, BStBl 1994 II S. 366).

Dieser Erlaß ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen.

 

Normenkette

ErbStG § 5

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