1 Schiedsgerichtsverfahren
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen kann die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch vertragliche Vereinbarung durch ein Schiedsgericht ersetzt werden. Ferner ist ein Schiedsgerichtsverfahren für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ausnahmsweise zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Tarifvertrag geregelt wird und dieser Tarifvertrag überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende und Artisten oder Kapitäne oder Besatzungsmitglieder im Sinne der §§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes umfasst. Schließlich ist bei Rechtsstreitigkeiten über Arbeitnehmererfindungen kraft Gesetzes für eine Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts ein erfolglos gebliebenes Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle beim Bundespatentamt Voraussetzung.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren begründet das Vorhandensein eines Schiedsvertrags eine prozesshindernde Einrede. Eine Klage ist deshalb grundsätzlich als unzulässig abzuweisen. Für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz (arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren) kann dagegen keine Schiedsvereinbarung getroffen werden.
Das Schiedsgericht muss aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammengesetzt sein. Die Ablehnung von Schiedsrichtern ist unter denselben Voraussetzungen wie die Ablehnung von Richtern möglich. Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 105–110 ArbGG und dem Schiedsvertrag. Vor Fällung des Schiedsspruchs sind beide Parteien zu hören. Die Anhörung erfolgt mündlich. Vertretung durch schriftlich Bevollmächtigte ist zulässig. Bleibt eine der Parteien in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.
Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit ihm die Beweismittel zur Verfügung gestellt werden. Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Stimmenmehrheit, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.
Der Schiedsspruch ersetzt das Urteil
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie das rechtskräftige Urteil eines Arbeitsgerichts. Aus ihm findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Schiedsspruch vom Vorsitzenden des zuständigen Arbeitsgerichts für vollstreckbar erklärt worden ist. Nur bei Verstoß gegen Rechtsnormen kann auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt werden.
Wird z. B. ein Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nicht innerhalb von 5 Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen, stellt die fehlende Begründung einen Verfahrensfehler i. S. v. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG dar, der bei einer entsprechenden Verfahrensrüge zur Folge hat, dass der Schiedsspruch durch das Arbeitsgericht aufgehoben werden kann.
2 Schlichtungsverfahren
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildern und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im Übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, sog. Schlichtungsausschüsse bilden. Den Schlichtungsausschüssen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören. Der Ausschuss hat die Parteien dann im Streitfall mündlich zu hören. Entweder erfolgt dort eine Einigung oder der Ausschuss fällt einen Schlichtungsspruch. Wird der gefällte Spruch nicht innerhalb von einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen 2 Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Der Klage vor dem Arbeitsgericht muss aber in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein, verfrüht erhobene Klagen sind unzulässig. Wurde kein Schlichtungsausschuss gebildet, steht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten unmittelbar offen. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen wurden und aus beiderseits anerkannten Sprüchen des Ausschusses kann wie aus gerichtlichen Vergleichen oder Urteilen die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Bundesgesetzliche Regelungen über die Schlichtung von Arbeitskämpfen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern gibt es nicht. Jedoch gilt noch das von der Militärregierung erlassene "Gesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten" vom 20.8.1946, das lediglich im Landesteil Baden von Baden-Württemberg und in Berlin aufgehoben und durch abweichende Vorschriften ersetzt worden ist. Einige Länder haben Verfahrensregelungen zu diesem Gesetz in Form von Durchführungsverordnungen (Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) oder Verwaltungsvorschriften (Hamburg und Rheinland-Pfalz) erlassen. Seit dem 3.10.1990 gilt das Gesetz auch in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin. Das Gesetz Nr. 35 gibt den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, di...