Leitsatz

Haben Vermieter und Mieter für Ansprüche aus dem Mietverhältnis eine Schiedsvereinbarung getroffen und tritt ein Erwerber des vermieteten Hausgrundstücks anstelle des Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, bleibt die Schiedsvereinbarung auch im Verhältnis zwischen Erwerber und Mieter wirksam.

 

Fakten:

Die Parteien hatten vereinbart, dass der Mieter als Mietsicherheit eine Bankbürgschaft stellt. Außerdem sollten alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entsprechend einem in der Anlage beigefügten Schiedsvertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Die Schiedsvereinbarung hatten die Parteien in einer gesonderten Urkunde unterschrieben. Nach Veräußerung des Grundstücks kam der Mieter in Zahlungsverzug und fiel in Konkurs. Der Erwerber befriedigte sich wegen seiner offen stehenden Mietforderungen aus der Bankbürgschaft. Der Mieter hatte inzwischen ebenfalls weitere Zahlungen geleistet, der Konkursverwalter aber hatte den überschießenden Betrag zur Befriedigung ausstehender Betriebskostenzahlungen verwendet. Der Mieter ist der Auffassung, die Betriebskostennachforderung sei eine nichtbevorrechtigte Konkursforderung und verklagt den Erwerber auf Rückzahlung.

Die Klage ist unzulässig. Die Schiedsabrede hatte den Weg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. An die Schiedsabrede sind auch der Erwerber und der Konkursverwalter des Mieters gebunden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 03.05.2000, XII ZR 42/98

Fazit:

Bei der Schiedsabrede ist keine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages eintritt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge