rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit der von dem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung. Pauschalierung § 24 UStG

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die von den Prozeßbevollmächtigten (PB) den Antragstellern (Ast.) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (USt) im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattungsfähig ist.

In den Verfahren IV 856 und 857/88 ging es um die Frage, ob die Ast., die Eheleute A. und B., umsatzsteuerlich zwei getrennte Betriebe geführt haben oder einen einheitlichen (Streitjahre: 1977 sowie 1980 bis 1985). Davon hing ab, ob die jeweiligen Grenzen der gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), 51 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) maßgeblichen Vieheinheiten überschritten waren oder nicht und die Ast. damit jeweils einen landwirtschaftlichen Betrieb (Schweinezucht und -mast) geführt haben und zur sog. Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz –UStG– (in der jeweiligen Fassung) berechtigt waren oder ob die Ast. einen einheitlichen, dann gewerblichen Betrieb, hatten und dann zur Versteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG verpflichtet gewesen wären.

Mit Urteilen vom 31. März 1993 (IV 856, 857/88) hat der Senat den Klagen der Eheleute jeweils stattgegeben und hat zwei gesonderte landwirtschaftliche Betriebe angenommen, bei denen jeweils die Voraussetzungen zur Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG gegeben waren. Die Kosten der Verfahren waren dem Finanzamt, dem Antragsgegner (FA), auferlegt worden. Die Urteile sind rechtskräftig. Der Wert des Streitgegenstandes (118.987 DM bzw. 59.839 DM) ist nicht umstritten.

Mit Beschluß vom 28. Mai 1993 hatte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Ast. 1. (A) zu erstattenden Kosten auf 5.495,50 DM und die der Astin. 2. (B) zu erstattenden Kosten auf 3.571 DM festgesetzt.

Die Beträge errechneten sich wie folgt:

A

B

1. Vorverfahren

DM

DM

DM

DM

a) Geschäftsgebühr 5,5/10

1.121,40

753,–

b) Auslagenpauschale

40,–

40,–

1.161,50

793,–

Übertrag:

A

1.161,50

B

793,–

2. Klageverfahren

a) Prozeßgebühr

2.039,–

1.369,–

b) Verhandlungsgebühr

2.039,–

1.369,–

c) Auslagenpauschale

40,–

40,–

d) 2 × Fahrtkosten

216,–

-

4.334,–

2.778,–

5.495,50

3.571,–

Mit Erinnerungen vom 11. Juni 1993 begehrten die Ast. die zusätzliche Berücksichtigung der ihnen von dem PB in Rechnung gestellten USt in Höhe von (15 %) 824,33 DM (A.) bzw. 535,65 DM (B.), da sie ihrerseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien.

Mit Ergänzungsbeschlüssen vom 12. August 1993 hat der Urkundsbeamte den Erinnerungen abgeholfen und hat u. a. ausgeführt:

„Die Umsatzsteuer war festzusetzen, gerade weil in Fällen der Pauschalierung gem. § 24 UStG ein weiterer Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Der voll obsiegende Beteiligte wird durch die Kostenentscheidung des Gerichts von sämtlichen Kosten freigestellt. … (Andernfalls) müßte der Kläger / die Klägerin die Kosten des Verfahrens in Höhe der Umsatzsteuer tragen. …”

Hiergegen hat das FA am 3. September 1993 Erinnerungen eingelegt, denen der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat. Auf dessen Vermerke vom 29. Dezember 1993 und die Schreiben vom gleichen Tage wird verwiesen.

Das FA ist der Ansicht, mit der pauschalierten Berechnung der USt seien auch alle Vorsteuern abgegolten. Dies treffe auch für diejenigen Vorsteuern zu, die erst nach Betriebseinstellung angefallen seien.

Das FA beantragt sinngemäß,

die Ergänzungsbeschlüsse vom 12. August 1993 aufzuheben und die USt von 824,35 DM bzw. 535,65 DM als nicht erstattungsfähig zu behandeln.

Die Ast. beantragen sinngemäß,

die Erinnerungen zurückzuweisen.

Sie tragen im wesentlichen vor:

Die pauschalierten USt'n im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes hätten einen Vorsteuerabzug auf die von den PB in Rechnung gestellten Verfahrenskosten nicht zugelassen. Ihre wirtschaftliche Belastung mit diesen USt'n sei vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Zum Vorsteuerabzug berechtigt sei lediglich A. mit seinem Gewerbebetrieb „kurzfristige Vermietung an Feriengäste”; dieses Unternehmen sei aber von der Rechnung der PB nicht betroffen.

Es haben neben den vorliegenden Gerichtsakten die erledigten Prozeßakten IV 856 und 857/88 vorgelegen sowie die ebenfalls erledigten Akten „Erinnerung Kostenfestsetzungsbeschluß” IV 493 und 494/93. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Verbindung der Verfahren erschien nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zweckmäßig.

2. Die Erinnerungen des FA sind begründet; sie führen zur Aufhebung der Ergänzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten vom 12. August 1993 und im Ergebnis zur Wiederherstellung der Beschlüsse vom 28. Mai 1995. Die Ast. können die ihnen von ihren PB in Rechnung gestellte USt nicht erstattet erhalten.

Zu den Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens gehören neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsv...

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