rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung eines Kfz durch den Arbeitgeber für Dienst- und Privatfahrten
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, wie die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber des Klägers (Kl.) steuerrechtlich zu beurteilen ist.
Die Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Sie erzielten in den Streitjahren als Beratender Betriebswirt bzw. als Diplom-Psychologin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) setzte die ESt für 1985 zuletzt mit Bescheiden vom 16. Juli 1987 bzw. 29. September 1987 auf zuletzt … DM und die ESt für 1986 mit Bescheid vom 1. Juli 1988 auf … DM fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
Am 2. Juni 1989 ging beim FA eine Prüfungsmitteilung des Finanzamtes … aufgrund einer bei dem Arbeitgeber des Kl., der Firma A.
… (Arbeitgeber) durchgeführten Lohnsteuer(LSt)-Außenprüfung für die Streitjahre ein. Der LSt-Außenprüfer hatte folgenden Sachverhalt festgestellt:
Dem Kl. wurde von seinem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 1985 bis 31. März 1986 ein geleaster Pkw für Dienst- und Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 8. November 1982, Bundessteuerblatt (BStBl) I, 814, Tz. 5.1 und 7.4, vom Arbeitgeber in zutreffender Höhe ermittelt und, dem LSt-Abzug unterworfenmonatlicher geldwerter Vorteil: 288 DM (sog. 1%-Regelung) sowie 15 Tage × 22 km × 0,48 DM (0,84 DM ./. 0,36 DM) = 158,40 DM. Auf der anderen Seite war das Bruttogehalt des Kl. monatlich in Höhe von 1.113,38 DM gemindert worden. Die dieser Gestaltung zugrundeliegende Regelung ergibt sich aus der vom Arbeitgeber im November 1984 herausgegebenen Broschüre „Pkw-Modell”, die u. a. folgenden Inhalt hat (Bl. 40 ff ESt-Akten):
I. Vorbemerkung
Wir bieten Ihnen mit dieser PKW-Regelung die Möglichkeit, einen Teil Ihres Gehaltes für eine bestimmte Zeit nicht als Geld, sondern in Form eines Sachbezuges zu bekommen.
Hierbei gehen wir davon aus, daß diese Regelung keine Zusatzkosten bei A. hervorruft. Dies ist allerdings nur unter pauschalen Annahmen rechenbar. Aus diesem Grunde haben wir ein Modell entwickelt, welches mit kalkulierbaren Risiken für A. dem oben erwähnten Grundsatz Rechnung trägt.
II. Das A. -Modell
1. Generelles
1.1 Bezugsberechtigung:
Alle Mitarbeiter der A. – die sich nicht im Probearbeitsverhältnis befinden.
1.2 Vertragslaufzeit:
36 Monate.
Bei vorzeitigem Ausscheiden aus den Diensten der A. wird der entsprechende Leasingvertrag zwischen A. und B. – Autoleasing so umgewandelt, daß der ausscheidende Mitarbeiter direkt Vertragspartner der B. ist.
2. …
3. Abrechnung
3.1 Die der A. entstandenen Kosten für die Bereitstellung des PKW's werden als das 2,4-fache der Leasinggebühr, wie sie zwischen A. und B. vereinbart wurde, ermittelt und von Ihnen in Form einer Bruttogehaltskürzung übernommen.
3.2 Das Fahrzeug wird Ihnen ohne Beschränkung – d. h. auch für die private Nutzung – nach Kürzung des Bruttogehaltes kostenlos zur Verfügung gestellt; was zur Folge hat, daß Sie den sich aus dieser Leistung ergebenden geldwerten Vorteil nach den gesetzlichen Bestimmungen zu versteuern haben (siehe Musterberechnung).
3.3 Für Dienstfahrten erhalten Sie Kilometergeld auf Basis unserer aktuellen Regelung (Differenzenregelung mit DM 0,50 pro dienstlich gefahrenen Kilometer), welches allerdings bei dieser Konstruktion lohnsteuerpflichtig gezahlt wird.
3.4 Das im Einstellungsvertrag vereinbarte Bruttoqehalt bleibt für alle statistischen Zwecke unverändert. Für die Dauer des PKW-Vertrages wird eine Anlage (s. Muster) zum Anstellungsvertrag abgeschlossen, in welcher die Höhe der Bruttogehaltskürzung zeitlich befristet ist. Diese Anlage kann während der Laufzeit des PKW-Überlassungsvertrages nicht verändert werden.
III. Musterberechnung
Kalkulationsgrundlage: Mitarbeiter (in) mit 7.000,– DM/Monat
Steuerklasse III, PKW-Wert 25 TDM brutto
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ohne PKW |
mit PKW |
Kostenp/Monat |
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DM |
DM |
DM |
Monatsgehalt (inkl. anteil. 1/2 13. Gehalt) |
7.000,– |
6.080,– |
./. 910,– |
+ geldwerter Vorteil = 1 % vom PKW-Preis |
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+ 250,– |
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(20 km × 0,48 DM/km × 180 Tage)/12 |
-,– |
+ 144,– |
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= steuerpflichtiges Brutto |
7.000,– |
6.484,– |
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Lohnsteuer (gem. Steuertab. |
1.546,– |
1.326,– |
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Steuerdifferenz/Steuervorteil |
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+ 220,– |
monatliche Nettokosten ohne Geschäftsfahrten |
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690,– |
Geschäftsfahrten nach Differenzenregelung: |
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880 km a' 0,50 DM per Monat = km-Geld |
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+ 440,– |
Steuer auf km-Geld |
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./. 173,– |
= Netto-Vollkosten für die private Nutzung des PKW's im Monat bei 880 dienstlich gefahrenen; Kilometern |
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423,– |
Mit dem Full-Service-Leasing übernahm der Leasinggeber die Kosten für Inspektion, Versicherungen und Kfz-Steuer. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für Treibstoff, Motorö...