Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Höhe der Schenkungsteuer aus der Differenz des übertragenen Vermögens abzüglich eventueller Gegenleistungen Kein Erlöschen der Erbschaftsteuerschuld ohne Herausgabe des tatsächlich Erlangten
Leitsatz (amtlich)
1. Die Höhe der Schenkungsteuer berechnet sich aus der Differenz des übertragenen Vermögens abzüglich eventueller Gegenleistungen (hier: Zahlung auf Bürgschaftsverpflichtung).
2. Die Anfechtung einer Schenkung durch den Insolvenzverwalter führt nicht zum Erlöschen der Steuerschuld gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Erlangte nicht tatsächlich herausgegeben wird.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Schenkung über die Höhe der erwerbsmindernden Gegenleistung zum übertragenen Vermögen.
Der Ehemann der Klägerin, Herr A, schloss am 27. November 2008 mit der Bank C eine Darlehensvereinbarung, aufgrund derer er eine Darlehenssumme von 3,7 Mio. € zur Verfügung gestellt bekam. Die Darlehensverbindlichkeit wurde auf den Grundstücken, die die Anteile an der am 15. Oktober 2009 gegründeten "E GmbH & Co. KG" (nachfolgend: KG) betreffen, in Gesamthaft mit zwei weiteren Grundstücken abgesichert. Zusätzlich bürgte die Klägerin mit Vertrag vom 27. November 2008 für diese Darlehensverbindlichkeiten ihres Ehemannes.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Oktober 2009 wurde die KG gegründet und die Grundstücke durch den Kommanditisten (der Ehemann der Klägerin) in die Gesellschaft eingebracht.
Mit notariellem Vertrag vom 03. Februar 2010 übertrug der Ehemann der Klägerin 100% seiner Anteile an der "H GmbH" (nachfolgend: GmbH) und 100% seiner KG-Anteile auf die Klägerin.
Während die Übertragung der GmbH-Anteile ausdrücklich ohne Gegenleistung erfolgte, wurde für die Übertragung der KG-Anteile eine Gegenleistung wie folgt vereinbart (Auszug aus notariellem Vertrag vom 03. Februar 2010):
"Der Kaufpreis für die Kommanditanteile beträgt 570.000,00 EUR. Ein barer Kaufpreis als Gegenleistung ist von der Erschienenen zu 2. (J) nicht zu zahlen. Der bisherige Kommanditist A hat seine Kapitalanteile durch Einbringung der nachfolgend aufgeführten Grundvermögen erbracht:"
Vereinfacht dargestellt:
- Grundstück L
- Grundstück N (Geschäftsgrundstück)
- Grundstück N (Ein-/Zweifamilienhaus)
"Die eingebrachten Immobilien hatten [...] einen Buchwert von 570.000,00 EUR und sind belastet mit Grundschulden, welche zur Zeit noch mit ca. 3,7 Mio. EUR valutieren. Die Belastungen der Grundbücher sind nicht auf die Kommanditgesellschaft übergangen. [...] Der gesamte Kaufpreis wird dadurch beglichen, dass Frau J (Käufer) das Fortbestehen sämtlicher[...] Lasten und Beschränkungen duldet und in schuldbefreiender Weise die Darlehensverbindlichkeit des Verkäufers (A) bis zu diesem Höchstbetrag von 570.000,00 EUR, [...] übernimmt und das Fortbestehen der Grundschulden duldet."
Am 28. Juni 2011 schloss die Klägerin wegen möglicher Anfechtungsansprüche mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen ihres Ehemannes, Herr P, einen Vergleich. In diesem wurde insbesondere in § 2 der Vereinbarung Folgendes vereinbart:
"Frau J zahlt an den Insolvenzverwalter zur Abgeltung der unter § 1 genannten Ansprüche einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 78.000,00. Der Insolvenzverwalter verzichtet hierfür vollständig auf sämtliche Ansprüche die im Zusammenhang mit den unter § 1 genannten Positionen stehen."
Unter den unter § 1 des Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter genannten Ansprüchen desselben wurden auch die in der notariellen Vereinbarung vom 03. Februar 2010 betroffenen Grundstücke aufgeführt.
Nach erfolgloser Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung -AO-. Mit Schenkungssteuerbescheid vom 02. April 2014 setzte er eine Schenkungsteuer in Höhe von 304.076,00 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO gegen die Klägerin fest. Als Wert des Erwerbs legte es die ergangenen Bescheide über die gesonderte Feststellung der übertragenen Anteile vom 13. Februar 2014 (Wert der KG-Anteile: - 2.033.562,00 €) und 18.03.2014 (Wert der GmbH-Anteile: - 66.924,00 €) zugrunde. Eine erwerbsmindernde Gegenleistung wurde nicht berücksichtigt.
Die Klägerin gab daraufhin am 08. Mai 2014 eine Schenkungssteuererklärung für den Übertragungsvorgang ab. Die Werte der Anteile an der KG und der GmbH erklärte sie hierin analog der per Feststellungsbescheid ermittelten Werte. Abweichend zum Schenkungssteuerbescheid vom 02. April 2014 machte sie hierin jedoch eine Gegenleistung in Höhe von 1.727.855,00 €, resultierend aus übernommenen Verbindlichkeiten, geltend. Für den Wert der Gegenleistung bezog die Klägerin u. a. verschiedene Darlehen der Bank C (auch die der auf den streitgegenständlichen Grundstücken valutierenden Grundschulden) mit ein.
Bevor der Beklagte nach der Einreichung der Schenkungssteuererklärung über die Änderung des Schenkungssteuerbescheides entscheiden konnt...