rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektverbrauch, Erstobjekt - Folgeobjekt im Zusammenhang mit dem Erwerb von Miteigentumsanteilen durch Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Vor Eintritt der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 2 EigZulG eingetretener Objektverbrauch ist zu berücksichtigen und wird durch die Eheschließung lediglich suspendiert. Verhältnis Erstobjekt - Folgeobjekt im Zusammenhang mit dem Erwerb von Miteigentumsanteilen bei späterer Heirat und Erwerb eines weiteren Objekts.
Normenkette
Eigenheimzulagengesetz § 6 Abs. 2 Sätze 1-2, § 7
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt die Eigenheimzulage für das von den Klägern erworbene Objekt A in der zutreffenden Höhe festgesetzt hat. Nach Ansicht der Kläger handelt es sich um ein Zweitobjekt, nach Ansicht des Finanzamts um ein so genanntes Folgeobjekt.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Kläger sind seit 2000 verheiratet. In 2001 wurde die Tochter geboren.
Der Kläger hatte für einen hälftigen Anteil an dem Objekt B für die Jahre 1992 bis 1995 die Steuerbegünstigung nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen.
Mit Kaufvertrag vom 24. Februar 1998 erwarben die damals noch nicht verheirateten Kläger das Objekt C als Miteigentümer mit einem jeweils 50-prozentigen Anteil. Das Objekt wurde von den Klägern eigengenutzt. Für diesen Erwerb setzte das beklagte Finanzamt für die Kläger antragsgemäß für den jeweiligen hälftigen Miteigentumsanteil die Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2005 fest (siehe im Einzelnen getrennt für die Kläger ergangene Bescheide über Eigenheimzulage 1998 vom 24. September 1998 über jeweils 1.250 DM jährlich). Mit Bescheid vom 1. April 1999 begrenzte das Finanzamt die dem Kläger für den hälftigen Anteil gewährte Eigenheimzulage auf die Jahre 1998 bis 2001, weil der Kläger bereits für ein Objekt für vier Jahre die Abzugsbeträge nach § 10e EStG in Anspruch genommen hatte.
Aufgrund der Geburt der Tochter der Kläger in 2001 wurde den Klägern jeweils der hälftige Kinderzuschlag gewährt und die Eigenheimzulage beim Kläger für das Jahr 2001 auf 2.000 DM (1.250 DM + 750 DM) und für die Klägerin für den Zeitraum 2001 bis 2005 ebenfalls auf 2.000 DM festgesetzt.
Mit Kaufvertrag von Dezember 2001 erwarben die Kläger je zur ideellen Hälfte das Objekt A, für 325.000 DM. Die Übergabe erfolgte zum 1. Februar 2002 Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. Ab diesem Zeitpunkt wird das Objekt von den Klägern eigengenutzt. Die Kläger beantragten nunmehr für dieses Objekt die Eigenheimzulage. In dem Antrag wurde vermerkt, dass Eigenheimzulage für das Objekt C beansprucht war. Die Zeile 38 „Die Eigenheimzulage wird als Folgeobjekt beantragt“ wurde zunächst angekreuzt, bei Abgabe der Erklärung aber storniert.
Aufgrund dieses Erwerbs wurde die für die Klägerin festgesetzte Eigenheimzulage für das Objekt C mit Bescheid vom 15. Juli 2002 ab 2003 aufgehoben.
Mit Bescheid vom 8. August 2002 wurde für die Kläger für das Objekt A für die Jahre 2003 bis 2005 die Eigenheimzulage in voller Höhe (1.278 EUR zuzüglich 767 EUR Zulage) festgesetzt.
Dagegen erhoben die Kläger Einspruch und führten zur Begründung aus: Ehegatten könnten gemäß § 6 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) die Förderung für insgesamt zwei Objekte beanspruchen. Der Kläger habe vor Eheschließung eine Förderung nach § 10e EStG für einen Miteigentumsanteil erhalten, ebenso für die ehemals gemeinsame Wohnung als Folgeobjekt. Die Klägerin habe eine Förderung für ihren Eigentumsanteil bezüglich der Wohnung C gemäß § 1 EigZulG erhalten. Während des Förderzeitraums hätten sie geheiratet. § 6 EigZulG gewähre Ehegatten ausdrücklich die Förderung von zwei Objekten, während § 7 EigZulG grundsätzlich von einem Folgeobjekt spreche, wenn die Erstförderung nicht für insgesamt acht Jahre in Anspruch genommen werde. Der Kläger habe somit lediglich die Erstförderung ausgeschöpft, während die Klägerin lediglich für vier Jahre die Förderung bezogen habe. Als Ehegatten könnten sie die Förderung eines zweiten Objekts beanspruchen. Die vom Finanzamt vertretene Meinung führe zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung derjenigen Personen, die bereits als Ledige Eigentum erwerben würden, und zwar auch für den Fall des Erwerbs als Miteigentümer. Ehegatten, die erst nach Eheschließung erwerben würden, erhielten eine Förderung für zwei Objekte mit jeweils 8 Jahren, d.h. bei gebrauchten Objekten insgesamt 40.000 DM. Ledige Paare, die Eigentum erwerben würden, würden nach Auffassung des Finanzamts lediglich für acht Jahre eine Förderung über insgesamt 20.000 DM erhalten. Selbst bei Eheschließung während des Förderzeitraums lehne das Finanzamt eine weitergehende Förderung gemäß § 6 EigZulG ab, obwohl Ehegatten dort ausdrücklich die Förderung eines zweiten Objektes zugesprochen werde. Ferner stehe nach ihrer Meinung aufgrund der Eheschließung im Jahre 2000 dem Kläger die Förderung für das Objekt C für d...