Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Hauptsacheverfahren. Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes. keine Änderung der Rechtslage in Anbetracht der Änderung des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG durch das SGB4ÄndG 3 vom 5.8.2010. Beschwer bei Aufrechnung einer Darlehensforderung durch monatlichen Abzug von den Leistungen nach dem SGB 2/SGB 12

 

Leitsatz (amtlich)

1. PKH-Beschwerden, die den Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht übersteigen, sind sowohl nach der bis zum 10.8.2010 geltenden Rechtslage als auch nach der ab dem 11.8.2010 geltenden Rechtslage (§ 172 Abs 3 Nr 1 SGG) unzulässig.

2. Die Beschwer bei Aufrechnung bzw Tilgung einer Darlehensforderung durch monatlichen Abzug von den zu gewährenden Leistungen nach dem SGB 2/SGB 12 ergibt sich nicht aus der Höhe der Gesamtforderung, sondern wird begrenzt durch den monatlichen Abzug für den jeweiligen Bewilligungszeitraum.

 

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss desSozialgerichts Itzehoe vom 16. Juli 2010 werden als unzulässigverworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zuerstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer am 22. Juli 2010 erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Juli 2010, mit dem das Sozialgericht nach Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 14 AS 169/10 ER) gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht gleichzeitig den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erledigte einstweilige Rechtsschutzverfahren abgelehnt.

In jenem Verfahren begehrte die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 30. Juni 2010, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr - der Antragstellerin - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 1. Juli 2010 ohne Kürzung der Regelleistung wegen Aufrechnung in Höhe von 25,00 EUR monatlich zur Tilgung eines von der Antragsgegnerin gewährten Mietkautionsdarlehens zu gewähren. Das Mietkautionsdarlehen in Höhe von 1.200,00 EUR hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 14. Juni 2010 gewährt und entsprechend einer mit der Antragstellerin vereinbarten Abtretungs- und Einverständniserklärung verfügt, dass die Rückzahlung des Darlehens ab 1. Juli 2010 in Höhe von monatlich 25,00 EUR während der Zeit des Leistungsbezugs bei der Antragsgegnerin erfolgen solle. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 2010 erklärt hat, die Tilgungsvereinbarung nicht durchzuführen, also keine monatliche Aufrechnung des Darlehens mit der Regelleistung vorzunehmen, hat die Antragstellerin das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2010 hat das Sozialgericht entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin habe keine Veranlassung zur Führung des Verfahrens gegeben. Die Antragstellerin hätte sich vor Anrufung des Gerichts an die Antragsgegnerin mit dem Begehren wenden müssen, den Einbehalt der Tilgungsraten auszusetzen. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechtsverfolgung mutwillig sei, da sich die Antragstellerin nicht vor Anrufung des Gerichts an die Antragsgegnerin gewandt habe, um dieser die Möglichkeit zu geben, ihre Entscheidung zu überprüfen.

II.

Die Beschwerden sind unzulässig.

Die Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts ergibt sich aus § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG. Danach ist die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, denn sie ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statthaft.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidung der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine „andere Bestimmung“ in diesem Sinne enthält § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO findet gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nach dem 2. Halbsatz der Vorschrift nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Aufgrund der „entsprechenden Geltung“...

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