Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des BRAGebO § 116 Abs 2 Nr 2 kann weder durch eine erweiternde Auslegung noch im Wege der Gesetzesanalogie auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen angewendet werden. Für Streitigkeiten, an denen andere als die in BRAGebO § 116 Abs 2 Nr 2 ausdrücklich genannten Versicherungsträger als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, gelten die Rahmengebühren des BRAGebO § 116 Abs 1.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1666039

Breith. 1981, 276

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