Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des BRAGebO § 116 Abs 2 Nr 2 kann weder durch eine erweiternde Auslegung noch im Wege der Gesetzesanalogie auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen angewendet werden. Für Streitigkeiten, an denen andere als die in BRAGebO § 116 Abs 2 Nr 2 ausdrücklich genannten Versicherungsträger als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, gelten die Rahmengebühren des BRAGebO § 116 Abs 1.
Fundstellen
Haufe-Index 1666039 |
Breith. 1981, 276 |
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