Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe. Zeitpunkt der Beurteilung und Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Bestandskraft. Klagefrist. Eilbedürftigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Beurteilung des Anordnungsgrundes kommt es auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.

2. An einem Anordnungsgrund fehlt es, wenn der zugrundeliegende Ablehnungsbescheid bestandskräftig ist.

3. Zur Bewilligung einer Haushaltshilfe im einstweiligen Rechtschutz.

 

Normenkette

SGG § 86b Abs. 2 S. 2, § 77; GG Art. 19 Abs. 4

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 28. November 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, weitere Kosten für eine Haushaltshilfe zu erstatten, abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Instanzen nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe. Sie ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Vom 9. September bis 21. Oktober 2016 befand sie sich in vollstationärer und ab 24. Oktober 2016 in teilstationärer Behandlung im H... Klinikum S..., Klinik für Psychiatrie und Psychosomatische Medizin. Formlos beantragte die Antragstellerin am 9. September 2016 die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe. Dazu legte sie eine Bestätigung von M... K... aus S... vom 9. Oktober 2016 bei, wonach dieser seit 9. September 2016 die Kinder und den Haushalt wochentags mindestens 12 Stunden und am Wochenende jeweils fünf Stunden täglich betreue. Auf dem nachgereichten Formblatt der Antragsgegnerin gab die Antragstellerin an, zusammen mit ihrem berufstätigen Ehemann Eltern von vier Kindern, geboren 2007, 2010, 2012 und 2013, zu sein.

Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe ab 26. September 2016 für die Dauer der stationären Krankenhausbehandlung montags bis freitags für jeweils vier Stunden mit einem Vergütungssatz von 5,25 EUR pro Stunde abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von täglich 10 % des Gesamtaufwandes. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, mit dem sie sich zunächst dagegen wandte, erst ab 26. September 2016 Leistungen zu erhalten. Die Versicherung ruhe nicht mehr, da alle Beiträge zwischenzeitlich gezahlt seien. Die Bewilligung von nur vier Stunden täglich sei nicht akzeptabel, da die Kinder einschließlich Übergabezeit elf bis 13 Stunden täglich von montags bis freitags betreut werden müssten. Auch eine Unterstützung am Wochenende sei erforderlich. Der Erstattungssatz von 5,25 EUR pro Stunde sei zu niedrig, da er nicht einmal den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn abdecke. Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2016 zurück und wies zur Begründung darauf hin, dass das Ruhen des Leistungsanspruchs erst ende, wenn alle rückständigen Beiträge beglichen worden seien. Eine ganztätige Haushaltsführung und Kinderbetreuung sei nicht erforderlich, da sich die Kinder in der Schule bzw. Kindertagesstätte aufhielten. Am Wochenende sei die Betreuung durch den Ehemann der Antragstellerin gesichert. Auf Ebene des Verbandes der Ersatzkassen, zu dem auch die Antragsgegnerin gehöre, sei festgelegt, die Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe auf 5,25 EUR je Stunde zu begrenzen.

Bereits am 11. November 2016 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Schleswig die Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weitere Kosten der Haushaltshilfe zu übernehmen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die Gewährung von Haushaltshilfe auch über den 20. Oktober 2016 zu übernehmen sei, da die Behandlung in der Tagesklinik die Betreuung der Kinder erforderlich mache. Sie beantrage die Eilentscheidung, damit sie ihre Behandlung fortsetzen könne,. Die Antragsgegnerin habe nämlich bislang keinerlei Leistungen erbracht und sie, die Antragstellerin, derzeit keine Einnahmen, da sie Selbstständige sei.

Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung des Antrags beantragt und zur Begründung zunächst auf den Inhalt des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides verwiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass sie nach Vorlage der Bestätigung über die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe durch das H... Klinikum S... auch für den Zeitraum bis voraussichtlich 2. Dezember 2016 Haushaltshilfe im bisher bewilligten Umfang gewähre.

Daraufhin hat die Antragstellerin unter dem 22. November 2016 erwidert, die Antragsgegnerin verschleppe die Angelegenheit durch lange Bearbeitungszeiten. Über ihren Widerspruch vom 22. Oktober sei erst am 17. November entschieden worden. Dadurch komme es zu massiven Auswi...

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