Orientierungssatz

Dritte, die zu einem Verfahren nicht beigeladen worden sind, sind im gerichtlichen Verfahren nicht rechtsmittelbefugt. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte notwendig beizuladen gewesen wäre.

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 28. Juni 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 101.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer begehrt mit der Beschwerde die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet worden ist, den Antragsteller im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung als Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Chirurgie, Schwerpunkt Unfallchirurgie, in E. zuzulassen.

Der Beschwerdeführer ist als Facharzt für Chirurgie in E. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Der Antragsteller beantragte im Juli 2004 seine Zulassung als Vertragsarzt im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung für E. mit dem Ziel der Gründung einer Gemeinschaftspraxis.

Im Zulassungsverfahren wurden im Rahmen der Bedarfsprüfung Stellungnahmen der drei in E. niedergelassenen Chirurgen, darunter auch des Beschwerdeführers, eingeholt.

Der Beschwerdeführer und ein weiterer Facharzt für Chirurgie (Beschwerdeführer in dem Beschwerdeverfahren L 4 B 34/06 KA ER) äußerten sinngemäß, dass kein Bedarf für einen weiteren Chirurgen bestehe.

Mit Beschluss/Bescheid vom 3. November 2004/2. Dezember 2004 ließ der Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein den Antragsteller im Rahmen einer Sonderbedarfsstellung mit Wirkung ab 1. Januar 2005 als Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Chirurgie, Schwerpunkt Unfallchirurgie, in E. zu.

Gegen diesen Bescheid legten die Beigeladene zu 5., der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer des Beschwerdeverfahrens L 4 B 34/06 KA ER Widerspruch ein sinngemäß mit der Begründung, dass kein weiterer Bedarf für die Zulassung eines Chirurgen in E. bestehe.

Der Berufungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein gab den Widersprüchen durch Beschluss/Bescheid vom 20. Januar 2005/ 8. März 2005 statt, hob den Beschluss/Bescheid des Zulassungsausschusses vom 3. November 2004/2. Dezember 2004 auf und lehnte den Antrag des Antragstellers auf Zulassung im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung ab.

Der Antragsteller hat am 8. April 2005 Klage erhoben (S 14 KA 86/05 SG Kiel, später S 15 KA 86/05 SG Kiel).

Weiter hat der Antragsteller am 24. Mai 2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache als Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Chirurgie, Schwerpunkt Unfallchirurgie, in E. zuzulassen (Verfahren S 14 KA 26/05 ER SG Kiel).

Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 5. sind dem Begehren des Antragstellers entgegengetreten.

Mit dem im Beschwerdeverfahren angefochtenen Beschluss vom 28. Juni 2005 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit S 15 KA 86/05 als Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Chirurgie, Schwerpunkt Unfallchirurgie, im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung für E. zuzulassen.

In dem Klageverfahren S 15 KA 86/05 ist der Antragsgegner zunächst dem Klagebegehren entgegengetreten.

Nach einer erneuten Beratung im Oktober 2005 hat der Antragsgegner im November 2005 gegenüber dem Sozialgericht erklärt, die Entscheidung des Sozialgerichts in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 14 KA 26/05 ER) als endgültige Regelung anzuerkennen (Schriftsatz vom 15. November 2005).

Dieses Anerkenntnis hat der Antragsteller im Dezember 2005 angenommen.

Am 6. Januar 2006 hat der Beschwerdeführer bei dem Sozialgericht Kiel zu dem Klageverfahren S 15 KA 86/05 den Antrag gestellt, ihn zu dem Rechtsstreit beizuladen. Er sei als niedergelassener Vertragsarzt befugt, die Sonderbedarfszulassung des Antragstellers anzufechten.

Das Sozialgericht Kiel hat dem Beschwerdeführer im Februar 2006 mitgeteilt, dass das Klageverfahren in der Hauptsache erledigt sei. Daher komme eine Beiladung in diesem Verfahren nicht mehr in Betracht.

Der Beschwerdeführer hat am 6. Januar 2006 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 28. Juni 2005 eingelegt.

Er weist darauf hin, dass er in dem Klageverfahren S 15 KA 86/05 nicht beigeladen worden sei.

Der Beschluss des Sozialgerichts vom 28. Juni 2005 sei ihm nicht zugestellt worden. Dieser Beschluss verletze ihn schon deshalb in seinen Rechten und sei aufzuheben, weil er nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2004 zu dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen gewesen sei.

Der Beschluss des Sozialgerichts vom 28. Juni 2005 sei auch deshalb aufzuheben, weil die Vorausset...

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