Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit einer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. zulässige Berufung gem § 144 Abs 1 Nr 1 SGG
Orientierungssatz
1. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 172 Abs 3 Nr 1 SGG idF vom 26.3.2008 nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 144 Abs 1 Nr 1 SGG vorliegen.
2. Soweit die Voraussetzungen des § 144 Abs 2 SGG (Berufungszulassungsgründe) vorliegen sollten, wirkt sich dies allein bei der Zulassung durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde nach § 145 SGG durch das Rechtsmittelgericht auf ein sich anschließendes Berufungsverfahren in der Hauptsache aus; für das einstweilige Rechtsschutzverfahren eröffnet das Gesetz keine weitere Rechtsmittelbefugnis.
Tenor
Die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 8. Oktober 2008 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 8. Oktober 2008 begehren, ist unstatthaft, da gesetzlich nicht vorgesehen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab April 2008 und damit hier geltenden Fassung ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Das ist hier der Fall. Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin, um 75,62 EUR monatlich höhere Unterkunftskosten für den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum von September 2008 bis Februar 2009 zu zahlen. Streitig ist mithin ein Betrag von insgesamt 453,72 EUR. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, ebenfalls in der seit April 2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da es zum einen um eine Geldleistung (Kosten der Unterkunft) geht und zum anderen der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 453,72 EUR diesen Betrag nicht übersteigt. Darüber streiten die Beteiligten auch nicht.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist aber für die Entscheidung darüber, ob die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG mit dem Ergebnis, dass in einem Hauptsacheverfahren die Berufung nach dieser Vorschrift zuzulassen wäre, ohne Bedeutung. Denn das Gesetz, auch in der ab April 2008 geltenden Fassung, eröffnet kein Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die nach § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen sind. Rechtsmittel eröffnen in diesem Zusammenhang lediglich die §§ 144, 145 SGG, beschränkt allerdings auf das Rechtsmittel der Berufung. Das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) hat insoweit lediglich § 172 SGG um den Absatz 3 ergänzt, mit dem in bestimmten Verfahren die Beschwerde ausgeschlossen werden sollte. Durch das Gesetz ist weder dem Sozialgericht noch dem Beschwerdegericht daneben eine besondere Zulassungskompetenz für Rechtsmittel gegen Beschlüsse eingeräumt worden, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, also ein Fall des § 144 Abs. 1 SGG vorliegt. Weder Sozialgericht noch Beschwerdegericht sind befugt, über das Gesetz hinaus eine von diesem nicht (mehr) vorgesehene Beschwerde zuzulassen (vgl. Beschl. des beschließenden Senats vom 3. September 2008 - L 11 B 472/08 AS ER; Beschl. des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. August 2008 - L 7 AS 213/08 B ER; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 172 Rz. 7 f.).
Soweit die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG (Berufungszulassungsgründe) vorliegen sollten, wirkt sich dies allein bei der Zulassung durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde nach § 145 SGG durch das Rechtsmittelgericht auf ein sich anschließendes Berufungsverfahren in der Hauptsache aus; für das einstweilige Rechtsschutzverfahren eröffnet das Gesetz keine weitere Rechtsmittelbefugnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen