Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigung der Pauschgebühr für den die Berufung zurückweisenden Beschluß gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 SGG

 

Orientierungssatz

Der die Hauptsache entscheidende Beschluß nach § 153 Abs 4 SGG läßt die Hälfte der gemäß §§ 184ff SGG zu zahlenden Gebühr anfallen (vgl LSG Berlin vom 9.9.1993 - L 12 Z 1/93 = Breith 1994, 174).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652416

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