Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe. Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen. Vermögenserwerb
Leitsatz (amtlich)
Zur Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen iS von § 120 Abs 4 S 1 ZPO nach späterem Erwerb von Vermögen.
Gründe
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung eines Beschlusses des Sozialgerichts, durch den er aufgefordert worden ist, der Landeskasse einen Betrag in Höhe von 974,40 DM zu erstatten.
Mit seiner im August 1997 erhobenen Klage -- S 6 J 439/97 -- hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt.
In diesem Verfahren ist dem Kläger durch Beschluß des Sozialgerichts vom 23. Februar 1998 Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ohne Anordnung von Ratenzahlung.
Durch Festsetzung vom 19. Oktober 1998 ist die dem beigeordneten Prozeßbevollmächtigten des Klägers aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 974,40 DM festgesetzt worden.
Der Rentenrechtsstreit ist durch einen Vergleich der Beteiligten beendet worden. Die Beklagte hat sich verpflichtet, dem Kläger ab 1. Februar 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Nach dem Abschluß des Vergleiches hat die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Januar 1999 eine Nachzahlung in Höhe von 8.117,21 DM geleistet.
Nach einer entsprechenden Anhörung und Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hat das Sozialgericht durch Beschluß vom 22. März 1999 den Beschluß vom 23. Februar 1998 geändert und die "dem Kläger bewilligte Prozeßkostenhilfe" ..."aufgehoben".
Der Kläger habe eine Rentennachzahlung in Höhe von 8.117,21 DM erhalten. Da ein Geldwert von 4.500,00 DM für ihn und 500,00 DM für seine Ehefrau bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt bleibe, habe er den überschießenden Betrag von 3.117,21 DM einzusetzen und der vorleistenden Landeskasse die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 974,40 DM zu erstatten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er verweist auf seine derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse und bringt zum Ausdruck, daß von einer erheblichen Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse nicht gesprochen werden könne; es müsse bei der zunächst getroffenen Entscheidung, ihm Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung zu bewilligen, verbleiben. Wenn die jetzt festgesetzte Rente in Höhe von monatlich 667,68 DM vom Rentenversicherungsträger gezahlt worden wäre, ohne daß es eines Rechtsstreites bedurft habe, hätte er Prozeßkostenhilfe erhalten und wäre nicht zur Zahlung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites herangezogen worden. Allein die Tatsache, daß er eine Rentennachzahlung erhalten habe, begründe nicht den Anspruch der Landeskasse auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht war berechtigt, von dem Kläger die Zahlung der Kosten in Höhe von 974,40 DM zu fordern, die für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach dem Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschluß vom 23. Februar 1998 als Vergütung festgesetzt (Festsetzung vom 19. Oktober 1998) und von der Landeskasse an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausgezahlt worden sind.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Diese Befugnis besteht auch nach einem abgeschlossenen Prozeß mit der -- hier eingehaltenen -- Zeitgrenze von 4 Jahren nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO.
Die Nachzahlungsverpflichtung ist in Anknüpfung an den Wortlaut des § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO ("...kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern...") nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger mit dem Beschluß vom 23. Februar 1998 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, also in diesem Beschluß keine "zu leistenden Zahlungen" festgesetzt worden sind.
Bei der Anwendung des § 120 Abs. 4 ZPO sind alle Anordnungen zulässig wie bei einer Erstbewilligung, also auch die erstmalige Anordnung einer Zahlung aus dem Vermögen (s. dazu Wax in: Münchener Kommentar, Zivilprozeßordnung, 1992, § 120 Rdnr. 9, s. auch Rdnr. 17; Bork in: Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl. 1994, § 120 Rdnr. 20; Philippi in: Zöller, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1997, § 120 Rdnr. 14 d; Knittel in: Hennig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, Loseblattausgabe, § 73 a Rdnr. 69; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988, NJW-Schriftenreihe Nr. 47, S. 130, Rdnr. 419; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe, Kommentar, 4. Aufl. 1993, S. 340; etwas unklar Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 57. Aufl.1999, § 120 Rdnr. 24).
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich dadurch wesentlich zu seinen Gunsten verbessert, daß er aufgru...