Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Hilfsmittel. kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Entsorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Für Kosten der Entsorgung, die im Zusammenhang mit der Versorgung von Hilfsmitteln (hier: Inkontinenzmaterialien) entstehen, besteht kein Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.03.2018; Aktenzeichen B 3 KR 4/17 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Mehrkosten, die ihm durch die Entsorgung von Inkontinenzmaterialien entstehen.

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er wird von ihr mit Inkontinenzmaterialien versorgt. Am 27. Dezember 2012 beantragte er bei der Beklagten u. a. die Übernahme der Mehrkosten für die Entsorgung der Inkontinenzmaterialien. Dies konkretisierte er dahin, dass er anstelle der ansonsten ausreichenden 40-Liter-Mülltonne mit 14-tägiger Leerung zu 3,00 EUR monatlich eine 120-Liter-Restmülltonne mit ebenfalls 14-tägiger Leerung zu 8,00 EUR monatlich benötige. Die Differenz sei durch die Beklagte zu übernehmen.

Eine Kostenübernahme lehnte die Beklagte mehrfach, u. a. mit Bescheiden vom 14. Januar und 1. Juli 2013, ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln auch die Mehrkosten für deren Entsorgung erfasse, da diese unvermeidbar mit ihrem Verbrauch anfielen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) umfasse der Anspruch auf Hilfsmittel weitgehend alles, was erforderlich sei, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen. Vergleichbar sei das etwa mit der Verpflichtung, z. B. höhere Stromverbrauchskosten für das Aufladen eines Akkus für einen Elektrorollstuhl zu übernehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Übernahme der Kosten für die Entsorgung werde von der Hilfsmittelversorgung nicht erfasst. Sie obliege allein der Eigenverantwortung des Versicherten.

Der Kläger hat am 6. Januar 2014 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben. Zur Begründung hat er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und erneut darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung auch die mit der Versorgung notwendig verbundenen Kosten erfasse. Um solche Kosten handele es sich bei den Entsorgungskosten.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide vom 14. Januar und 1. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm für die Bestellung einer größeren Mülltonne anfallenden Zusatzkosten von jährlich 60,00 EUR seit dem 27. Dezember 2012 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12. Mai 2016 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für den geltend gemachten Anspruch gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Anspruch auf Hilfsmittel gegenüber der Krankenkasse beziehe sich lediglich auf die Versorgung mit dem Hilfsmittel. Kosten der Entsorgung ließen sich nicht unter den Begriff der Versorgung fassen. Diese umfasse vielmehr die Aushändigung, die Wartung, die Reparatur und die Einweisung in das jeweilige Hilfsmittel. Sie sei dadurch gekennzeichnet, das Hilfsmittel nutzbar zu machen, um die in § 33 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) beschriebenen Zwecke zu erreichen. Hierzu zähle die Entsorgung nicht, da diese zeitlich nach der bereits durchgeführten Nutzbarmachung erfolge. Ein Rechtssatz dergestalt, dass alle kausal mit der Hilfsmittelversorgung verbundenen Kosten wie etwa die Entsorgung ebenfalls als Versorgungskosten gelten müssten, gebe es nicht. Die Entscheidung des BSG hinsichtlich der Stromkosten sei auch unter dem Aspekt der Nutzbarmachung des Elektrorollstuhls erfolgt.

Gegen das ihm am 18. Mai 2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 20. Juni 2016, einem Montag. Zur Begründung weist er erneut auf den engen Zusammenhang der Entsorgungskosten mit dem Gebrauch des ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Inkontinenzmaterials hin. Deshalb sei ihm nicht verständlich, dass diese Kosten nicht von der Beklagten zu übernehmen seien. So hätten die Krankenkassen auch anfallende Stromkosten bei der Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als im Zusammenhang mit dieser Versorgung stehende Kosten zu übernehmen. Auch die Rechtsprechung des BSG gehe dahin, dass von § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V weitgehend alles das erfasst werde, was erforderlich sei, um dem Versicherten den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen. Inkontinenzmaterial sei nur einmalig zu verwenden. Danach erfolge eine Entsorgung. Wenn ihm die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge