rechtskräftig: ja
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostengrundentscheidung. Gesetzesänderung. Übergangsrecht. laufende Verfahren. Beigeladener. Erstattungsanspruch. Gebührenpflichtiger
Leitsatz (amtlich)
1. § 193 Abs. 4 SGG i. d. F. durch das 6. SGG-ÄndG vom 17.8.2001 (BGBl I, 2144) gilt auch für natürliche Personen (hier Beigeladene), die nach § 184 SGG n. F. gebührenpflichtig sind.
2. § 193 Abs. 4 SGG n. F. ist für die Kostengrundentscheidung in einem vor dem 2.1.2002 rechtshängig gewordenen Verfahren anzuwenden, wenn die Beiladung nach dem 1.1.2002 erfolgt ist (Abgrenzung zum Beschluss des Senats vom 13.1.2003 – L 1 B 111/02 KR).
Normenkette
SGG § 193 Abs. 4, 1, §§ 183, 184 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Schleswig (Beschluss vom 12.11.2002; Aktenzeichen S 8 KR 50/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 12. November 2002 aufgehoben.
Die Klägerin hat den Beigeladenen zu 3) deren außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Am 7. August 2000 hat die Klägerin Klage gegen die beklagte Krankenkasse beim Sozialgericht Schleswig erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass sie ab 16. Januar 1998 bei der Beklagten pflichtversichert sei und sie zu verurteilen, gegenüber den Beigeladenen zu 3) das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festzustellen und einen Beitragsbescheid zu erteilen. Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, seit Januar 1991 bei den Beigeladenen zu 3) im Privathaushalt beschäftigt gewesen zu sein und hierfür eine Vergütung von wöchentlich 170,00 DM netto erhalten zu haben. Sie sei am 15. Juni 1998 arbeitsunfähig geworden und habe die Beigeladenen zu 3) vor dem Arbeitsgericht Flensburg auf Entgeltfortzahlung verklagt. Im Rahmen des Arbeitsgerichtsverfahrens hätten sich diese dann verpflichtet, der Klägerin 816,00 DM zu zahlen. Daraus errechne sich der wöchentliche Betrag von 170,00 DM netto, was zu einer Versicherungspflicht führe. Sie sei auch mehr als 40 Wochen im Jahr entgegen der Behauptung der Beigeladenen zu 3) beschäftigt gewesen. Die Beklagte hat den Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2001 erlassen und die Auffassung vertreten, die Klägerin habe ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei den Beigeladenen zu 3) nicht nachgewiesen. Bei schwankenden Beschäftigungszeiten, von denen hier auszugehen sei, müsse das Jahresentgelt ermittelt werden. Dieses liege unter der Versicherungspflichtgrenze.
Die Beigeladenen zu 3) – beigeladen mit Beschluss vom 26. März 2002 – haben den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen und zur Begründung ausgeführt: Die Beschäftigung der Klägerin sei sozialversicherungsfrei gewesen. Anfang 1998 habe man ihr angeboten, das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis in ein versicherungspflichtiges zu überführen. Diesen Vorschlag habe die Klägerin jedoch nicht angenommen, weil sie dann entsprechend weniger ausbezahlt bekommen hätte.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 19. August 2002 hat die Klägerin nach Erörterung und Zwischenberatung des Gerichts die Klage zurückgenommen. Die Beigeladenen zu 3) haben beantragt,
ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Das Sozialgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 12. November 2002 dem Antrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Unter Einbeziehung des Klagvortrags fänden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen zu 3) den vorliegenden Rechtsstreit veranlasst hätten. Es sei vielmehr allein die Klägerin gewesen, die nicht bereit gewesen sei, die von der Beklagten getroffene Entscheidung zu akzeptieren. Ihr Vortrag sei wenig glaubhaft sie selbst sei all die Jahre vom Vorliegen eines sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen und habe – in einem zufälligen zeitlichen Zusammenhang – erst dann Zweifel bekommen, als sie das Fehlen von Versicherungszeiten bemerkt habe.
Die Klägerin hat hiergegen am 11. Dezember 2002 Beschwerde eingelegt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass die Beiladung nicht von ihr veranlasst worden sei. Im Übrigen seien die Beigeladenen zu 3) auch nicht frei von jeglicher Verantwortung an dem vorliegenden Rechtsstreit. Hätten sie die nach § 104 des Vierten Sozialgesetzbuches vorgeschriebene Meldung abgegeben, hätte eine entsprechende Überprüfung im Vorwege durchgeführt werden können.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige a Beschwerde der Klägerin ist begründet. Sie hat den Beigeladenen zu 3) deren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Nach § 193 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat das Verfahren durch ihre Klagerücknahme beendet (§ 102 Satz 2 SGG). Allerdings steht dem geltend gemachte...