Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen von Pflegeeinrichtungen
Orientierungssatz
Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 S. 2 SGG erstreckt sich nicht nur auf Angelegenheiten der Pflegeversicherung, sondern auch auf alle sonstigen Angelegenheiten nach dem SGB 11. Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufgaben ist keine Aufgabe der Pflegeversicherung. Sie obliegt nicht den Pflegeversicherungsträgern, sondern den durch Landesrecht bestimmten Behörden. Dies hat zur Folge, dass für Streitigkeiten über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 S. 3 1. HS. SGB 11 nicht die Sozialgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig sind.
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz des Sozialgesetzbuches, Elftes Buch (SGB XI).
Die Klägerin betreibt das Senioren- und Pflegeheim L… GmbH. Mit Schreiben vom 26.10.1998 legte sie dem Beklagten eine Berechnung über gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen in Höhe von 26,96 DM pro Tag pro Platz vor. Dabei legte sie einen Pachtzins von monatlich 100.000,00 DM zugrunde. Der Beklagte stimmte der gesonderten Berechnung pro Tag und Platz nur in Höhe von 23,26 DM zu und ging dabei von der ortsüblichen Miete für vergleichbaren Wohnraum in Itzehoe in Höhe von 18,00 DM pro Quadratmeter aus (Bescheid vom 30.11.1998). Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, es sei nicht auf den Pachtzins vergleichbaren Wohnraums, sondern vergleichbarer Hotelunterkünfte abzustellen. Mit Bescheid vom 21.01.1999, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 25.01.1999, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Dagegen hat die Klägerin am 24.02.1999 bei dem Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben.
Nach Hinweis an die Beteiligten, daß nicht das Sozialgericht, sondern das Verwaltungsgericht für Streitigkeiten dieser Art zuständig sei, hat das Sozialgericht mit Beschluß vom 19.05.1999 den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zur Entscheidung stehende Streitigkeit sei öffentlich - rechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar seien bei gesonderter Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI die zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtung entstehenden Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Natur. Die hierzu gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz SGB XI erforderliche Zustimmung der zuständigen Landesbehörde bzw. deren Ablehnung habe jedoch gegenüber der Pflegeeinrichtung im Subordinationsverhältnis durch Verwaltungsakt zu ergehen. § 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) weise die Streitigkeit auch nicht der Sozialgerichtsbarkeit zu. Streitigkeiten um die Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz SGB XI beträfen keine Angelegenheiten nach dem SGB XI in dem von § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG gemeinten Sinne. Das folge sowohl aus der wörtlichen, als auch der historischen, als auch der gesetzessystematischen Auslegung der Vorschrift. Zwar schließe der Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend aus, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen als Angelegenheit nach dem SGB XI zu betrachten, weil § 82 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz SGB XI hierzu eine gesetzliche Bestimmung enthalte. Ein solches Verständnis der Vorschrift sei jedoch nicht zutreffend. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, könne eine Angelegenheit nach dem SGB XI nur dann gegeben sein, wenn der Streitfall zum Regelungsbereich des SGB XI gehöre, das Rechtsverhältnis, aus dem der Klaganspruch hergeleitet werde, also diesem Gesetz unterfalle (BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1998 - 3 B 22/98 -). Das treffe auf die Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz SGB XI nicht zu. Das SGB XI regele die Pflegeversicherung. Nach seiner Überschrift beziehe es sich auf die soziale Pflegeversicherung. Nach §§ 23 ff. SGB XI sei darüber hinaus auch die private Pflegeversicherung einbezogen worden. Unter Angelegenheiten nach dem SGB XI im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG seien die Angelegenheiten der sozialen und privaten Pflegeversicherung zu verstehen. Die Einführung des § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG habe der Zuweisung dieser Materie an die Sozialgerichtsbarkeit dienen sollen (BVerwG, aaO; BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 19). Die Vorschrift beziehe sich ausschließlich auf den Bereich des Leis...