Leitsatz (amtlich)

1. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines am Ort des Prozeßgerichts ansässigen ist grundsätzlich auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig.

2. Gegen eine dermaßen beschränkte Beiordnung durch das SG ist die Beschwerde zulässig.

3. Der Anspruch auf unbeschränkte Beiordnung ist verwirkt, wenn die Beschwerde ohne einleuchtenden Grund erst eingelegt worden ist, nachdem die ausgeschlossenen Mehrkosten aufgewendet wurden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657238

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