Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Beiträgen eines Arbeitslosenhilfebeziehers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Nach Umstellung vom Arbeitslosengeld- in den Arbeitslosenhilfe-Bezug ist für die Erstattung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 207a SGB III nur noch maßgeblich, in welcher Höhe die Bundesagentur für Arbeit für den Arbeitslosen Beiträge ohne dessen Befreiung von der Versicherungspflicht unter Zugrundelegung der tatsächlich gezahlten Arbeitslosenhilfe zu tragen hätte. Die qualitative und quantitative Begrenzung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 1a, § 232 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 207a Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Beiträge des Klägers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Der ...1949 geborene Kläger ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit und bei einem privaten Versicherungsunternehmen, der Beigeladenen, kranken- und pflegeversichert. Die Versicherungsprämien betrugen ab 1. Januar 2004 monatlich für die Krankenversicherung 266,88 EUR und für die Pflegeversicherung 32,08 EUR. Dabei war in der Prämienkalkulation ein Jahresselbstbehalt des Klägers von 1.100,00 EUR berücksichtigt. Bis zum 12. März 2004 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg). Während dieser Zeit übernahm die Beklagte die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 207a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bis auf den Selbstbehaltanteil.
Nachdem die Beklagte dem Kläger ab 13. März 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) gewährte, übernahm sie mit Bescheid vom 30. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2004 für den Monat März 2004 die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nur noch in Höhe von 238,35 EUR monatlich (Krankenversicherungsbeitrag: 212,89 EUR, Pflegeversicherungsbeitrag: 25,46 EUR). Zur Begründung führte sie aus: Nach § 207a SGB III übernehme sie die vom Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Beiträge, die ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen wären. Maßgebend sei somit der jeweils niedrigere der beiden Beiträge. Dies bedeute, dass ab Beginn der Alhi-Zahlung die Beitragserstattung nur noch in Höhe des Beitrages erfolge, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung unter Zugrundelegung der tatsächlich gezahlten Alhi zu tragen wäre. Für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 sind entsprechende Folgebescheide ergangen. Hierzu haben die Beteiligten sich in der Berufungsverhandlung darauf verständigt, dass das Schicksal dieser Bescheide vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abhängig sein solle, ohne dass es insoweit einer Einbeziehung in das Verfahren bedürfe.
Der Kläger hat am 28. Juli 2004 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Kiel erhoben. Er hat vorgetragen: Die Beklagte verkenne, dass der Beitrag zur privaten Krankenversicherung nicht an das Einkommen gekoppelt sei. § 207a Abs. 1 SGB III gewähre Beziehern von Alhi einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen seien. Demzufolge habe er gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Übernahme der gesamten Beiträge. § 207a SGB III differenziere insoweit nicht zwischen Alg und Alhi.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger antragsgemäß weitere Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierbei hat sie sich auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2004 bezogen.
Das SG hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2005 durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Dezember 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Januar 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt e...