Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenübernahme einer Substitutionsbehandlung mit Ersatzdrogen (hier: Remedacen, Methadon). Kassen- bzw Vertragsarzt. Einhaltung bestimmter Verfahrensregeln

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Substitution mit Ersatzdrogen (Remedacen, Methadon) ist als Mittel der medizinischen Behandlung von Drogensucht geeignet.

2. Notwendig ist sie krankenversicherungsrechtlich nur als erforderliche zeitlich eng begrenzte - Vorstufe für eine auf Suchtfreiheit gerichtete aussichtsreiche Entziehungsmaßnahme oder in besonderen Fällen (andere schwere Erkrankung, Operationsbedürftigkeit, Schwangerschaft, Endstadium der Suchtkrankheit).

3. Die Substitutionsbehandlung verpflichtet den Kassenarzt, bestimmte Verfahrensregeln einzuhalten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.10.1995; Aktenzeichen 6 RKa 3/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666848

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