Leitsatz (amtlich)
1. Überbrückungsgelder der Seemannskasse sind der Knappschaftsausgleichsleistung ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art iS von § 118 Abs 1 S 1 Nr 4 AFG.
2. Zum normativen Schadensbegriff im Sozialrecht, insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung.
Fundstellen
Haufe-Index 1657987 |
Breith. 1983, 538 |
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