Leitsatz (amtlich)

1. Nach rückwirkender Aufhebung einer Arbeitslosengeld-Bewilligung und Erstattung der überzahlten Leistung hat die Bundesanstalt für Arbeit gegen den Leistungsempfänger selbst dann keinen Ersatz- oder Erstattungsanspruch wegen der für ihn während des Leistungsbezugs entrichteten Krankenversicherungsbeiträge, wenn er seine Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs 1 Nr 2 SGB 1 verletzt hat.

2. § 60 Abs 1 Nr 2 SGB 1 ist kein Schutzgesetz iS von § 823 Abs 2 BGB.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664015

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