Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Beitrags- und Versicherungspflicht. landwirtschaftliches Unternehmen. landwirtschaftliche Tätigkeit. Grünland. Mähen. Streuobstwiese. Alter des Unternehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Ein landwirtschaftliches Unternehmen liegt nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt.
2. Landwirtschaftlicher Unternehmer ist auch, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, durch die mit dem Boden in irgendeiner Weise gewirtschaftet wird.
3. Auch das Abschneiden/Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen ist eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit.
4. Die Beitragspflicht ist unabhängig vom Alter des Unternehmers.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig zu Ziffer 1 und 2 des Tenors vom 31. Oktober 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Unfallversicherung als landwirtschaftliche Unternehmerin und über die Rechtmäßigkeit erhobener Beiträge.
Die im März 1936 geborene Klägerin ist Eigentümerin dreier insgesamt 8.054 qm großer Flurstücke in der Gemeinde O_________ im Kreis N____________. Auf der 4.457 qm großen Wohnbaufläche sind insgesamt vier Backsteinhäuser errichtet worden. Der Hausgarten befindet sich in unmittelbarer Verbindung zum Wohnhaus der Klägerin. Laut deren Angaben handelt es sich bei etwa einem Viertel des Grundstücks um durch einen Zaun abgetrenntes “Niemandsland„. In einem Fragebogen der Beklagten zu privat genutzten Grundstücken, von der Klägerin unter dem Datum 11. November 2009 ausgefüllt, heißt es u. a., das Grundstück werde mit 3.000 qm als Streuobstwiese, mit 2.000 qm als Wiese/Weide und mit 2.000 qm für Blumen/ Ziergehölze genutzt.
Mit Bescheid vom 6. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2011 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für ein von der Klägerin betriebenes landwirtschaftliches Unternehmen fest und erhob Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von insgesamt 151,20 EUR. Zur Begründung führte sie an, im Rahmen einer im Oktober 2009 durchgeführten Überprüfung sei festgestellt worden, dass es sich bei 5.000 qm der Fläche um Grünland handele, das zehnmal im Jahr gemäht werde; weitere 2.000 qm stellten Blumen und Ziergehölze dar.
Dagegen richtet sich die am 1. Februar 2011 beim Sozialgericht Schleswig erhobene Klage. Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Aufnahme und Heranziehung zu Beiträgen sei rechtswidrig. Sie - die Klägerin - sei Rentnerin und nutze das Grundstück allein als Hausgarten, der ausschließlich dem Eigenbedarf und der Erholung diene. Erforderliche Arbeiten lasse sie regelmäßig durch ein entsprechendes Privatunternehmen durchführen, das eine eigenständige Versicherung habe. Eine Bodenbewirtschaftung werde von ihr nicht durchgeführt. Auf dem Grundstück werde lediglich der Rasen gemäht, so wie auf anderen privaten Grundstücken auch. Es erfolge keine Heuerwirtschaftung, wie die Beklagte offensichtlich fälschlicherweise annehme. Von einem Abernten könne nicht die Rede sein. Die Rasenmaht werde auf den Seitenflächen gehäuft, wo sie vergammle. Auf dem Grundstück befinde sich eine Streuobstwiese, bestehend auf Plaumen-, Birnen-, Apfel- und Quittenbäumen, Stauden, Büschen usw., so wie auf anderen Privatgrundstücken auch. Dieses diene ausschließlich dem Eigenbedarf.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2010 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2011 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen und zudem geltend gemacht, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 16/10 R -) wäre die landwirtschaftliche Unternehmereigenschaft im versicherungsrechtlichen Sinne mit daraus resultierender Versicherungs- und Beitragspflicht bei zweimal jährlich durchgeführtem Mähen einer 4.000 qm großen Fläche bei anschließendem Liegenlassen der Maht bestätigt worden. Entsprechende Grundsätze kämen hier zur Anwendung.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2012 hat die Beklagte einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster hinsichtlich der Flurstücke 7/2, Flur 3, 95/3 und 4, Flur 3, jeweils Gemarkung O_________, nebst Liegenschaftskarte und Foto zur Gerichtsakte gereicht. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf Bl. 31 bis 35 der Gerichtsakte verwiesen.
Durch Urteil vom 31. Oktober 2012 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Unrecht d...