Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.08.2022; Aktenzeichen B 7 AS 5/22 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 4. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung einer zuvor erfolgten Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung. Strittig ist zwischen den Beteiligten insbesondere, ob der Kläger von Leistungen nach dem SGB II wegen des Beginns eines Lehramtsreferendariats ausgeschlossen war.

Der 1981 geborene Kläger absolvierte bis September 2014 ein Lehramtsstudium. Im Anschluss bezog er Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten. Dieser gewährte ihm zuletzt mit Bescheid vom 17. März 2015 Leistungen für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. März 2016.

Am 23. Juli 2015 zeigte der Kläger an, dass er zum 1.August 2015 ein Lehramtsreferendariat in S aufnehmen wird. Mit einer Einstellung der Leistungen zum September zeigte er sich einverstanden, bat aber für den Monat August noch um Fortzahlung, da die erste Besoldungszahlung frühestens Ende August zu erwarten sei.

Parallel dazu stellte er einen Antrag auf Bezuschussung erforderliche Anschaffungen im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme und verwies dabei auf die Anschaffung von Fachbüchern, Lehrmaterialien, Büroausstattung wie einem PC und einem Drucker sowie angemessene Bekleidung. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25.August 2015 ab und führte zur Begründung aus, eine Förderung könne nur bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erfolgen, der Kläger werde jedoch als Referendar in einem Beamtenverhältnis angestellt.

Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 16. September 2015 hob der Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2016 die Leistungsbewilligung nach dem SGB II für die Monate August und September in Gänze, konkret in Höhe von 812,29 € monatlich gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) auf und machte die Erstattung des Überzahlungsbetrages in Höhe von 1624,58 € gemäß § 50 Abs. 1 SGB X geltend.

Mit Änderungsbescheid vom 8. März 2016 nahm der Beklagte aber eine abermalige Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31.März 2016 in Höhe von 33,57 € monatlich bzw. ab Januar 2016 in Höhe von 42,61 € monatlich vor. Grundlage war die Anrechnung der von dem Kläger bezogenen Anwärterbezüge in Höhe von 1307,81 € brutto auf seinen grundsicherungsrechtlichen Bedarf. Dieses Einkommen wurde neben den allgemeinen Freibeträgen auch um die Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung bereinigt.

Gegen den Bescheid vom 7. März 2016 richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 14. März 2016 zu dessen Begründung er auf die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme getätigten Anschaffungen verwies.

Mit Teilabhilfebescheid vom 21. April 2016 gab der Beklagte den Widerspruch insoweit statt, als der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag um 33,57 € entsprechend der Leistungsgewährung für September gemäß Bescheid vom 8. März 2016 reduziert wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, soweit er über den Abhilfebescheid hinausging.

Mit seiner am 10. Mai 2016 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, der Beklagte habe sich nicht mit seinen nachgewiesenen Aufwendungen auseinandergesetzt, obwohl diese den Betrag von 100,- € überstiegen hätten. Da diese Aufwendungen nicht durch eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget bezuschusst worden seien, seien sie im Rahmen des § 11 SGB II zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte Entscheidungen zitiert habe, in denen das Referendariat als grundsätzlich förderungsfähig nach dem BAföG qualifiziert worden sei, seien die Ausgangslagen nicht mit der Situation in Schleswig-Holstein vergleichbar. Das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQ SH) sei keine mit einer Fachhochschule vergleichbare Ausbildungsstätte. Die Fachhochschulausbildung für den gehobenen Dienst sei mit dem Referendariat für Pädagogen nicht vergleichbar.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2016 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen der Kläger habe schon keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Aufwendungen die er in Bezug auf das Referendariat getätigt habe, da er ab 1. August 2015 von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen gewesen sei. Das Referendariat des Klägers sei gemäß § 7 der Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die 2. Staatsprüfung der Lehrkräfte geprägt vom Ausbildungsgedanken. Zudem dürfte es sich bei dem Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein um eine Ausbildungsstätte im Sin...

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