Leitsatz (amtlich)

1. An der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs oder der Rücknahme der einem Arzt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erteilten Ermächtigung zur Durchführung bestimmter ärztlicher Leistungen hat je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der KK und der Kassenärzte mitzuwirken.

2. Eine derartige Ermächtigung kann von einer KÄV nur im Einvernehmen mit den Verbänden der KK widerrufen oder zurückgenommen werden. Das Fehlen des Einvernehmens läßt sich durch nachträgliche Zustimmung heilen.

3. Die Rechtsgültigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages hängt davon ab, ob die für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger im Einzelfall geschaffenen spezial-rechtlichen Regelungen den Verwaltungsbehörden einen Spielraum lassen, der durch vertragliche Bestimmung ausgefüllt werden kann. Ist - wie bei der Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung bestimmter ärztlicher Leistungen - nur eine Entscheidung rechtlich möglich, so darf der Einzelfall nur durch Erlaß eines Verwaltungsakts, nicht aber durch eine Vereinbarung mit dem betroffenen Bürger, zB dem zu ermächtigenden Arzt, geregelt werden.

4. Die Ermächtigung setzt voraus, daß auf bestimmten Gebieten der kassenärztlichen Versorgung ein Bedürfnis für das Tätigwerden weiterer Ärzte besteht. Der Bedarf an Ärzten, die in Einsendelabors zytologische Untersuchungen vornehmen, kann nicht nach der Einwohnerzahl eines Kreises, nach der Zahl der dort praktizierenden Ärzte oder der dort wohnenden Gynäkologen ohne eigenes Labor bestimmt werden. Als tauglicher Maßstab kommen nur der tatsächliche Anfall an zytologischen Untersuchungen und die vorhandenen Möglichkeiten, die insoweit auftretenden Aufgaben in angemessener Zeit zu erledigen, in Betracht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.07.1980; Aktenzeichen 6 RKa 10/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653470

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