Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein. Honorarverteilung für das Quartal III/2009. Festsetzung des Regelleistungsvolumens. radiologische Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Unterteilung der Facharztgruppe der Diagnostischen Radiologen in Untergruppen. "Vorhaltung" eines CT bzw MRT. Genehmigung des Juniorpartners zur Abrechnung von Leistungen an einem Großgerät innerhalb eines Jobsharing-Teams. Bildung von Individualbudgets für Ärzte, die einer kleinen Arztgruppe angehören. Abzug von Jobsharing-Kürzungen vor Ermittlung des Konvergenzzuschlags. Wechsel von einer Einzelpraxis in eine BAG innerhalb des Konvergenzzeitraums. Berücksichtigung des Honoraranteils aus der Zeit der Einzelpraxis bei der Konvergenzberechnung der BAG. Einbeziehung von im Vergleichswege zustande gekommenen Nachvergütungen
Orientierungssatz
1. Regelleistungsvolumen (RLV) gemäß § 87b Abs 2 S 1 SGB 5 haben nicht allein den Zweck, eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis zu verhindern. Die übermäßige Ausdehnung ist nicht allein arztindividuell, sondern auch fachgruppenbezogen zu betrachten. Mengenbegrenzungsregelungen führen im Ergebnis nicht dazu, dass die über die Grenze hinausgehenden Leistungen unvergütet bleiben, sondern lediglich dazu, dass die Höhe der Vergütung für jede einzelne der erbrachten Leistungen relativ absinkt. Maßgeblich für die Honorarverteilung bleibt die Gesamtvergütung, die ein wirtschaftliches Tätigwerden der Ärzte einer Fachgruppe ermöglichen muss.
2. Für die Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) der Fachgruppe der Radiologen ist es zulässig, unterschiedliche Fallwerte zugrunde zu legen, je nachdem, ob sie eine Genehmigung für Computertomographie (CT) oder Magnetresonanztomographie (MRT) haben oder nicht. Der Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28.8.2008 ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als nach Teil F Nr 2.1 S 1 RLV für Ärzte der in Anlage 1 genannten Arztgruppen zur Anwendung kommen, hierbei in Nr 4 der Anlage 1 für Nuklearmediziner eine eigene Fachgruppe gebildet und bei den Fachärzten für Diagnostische Radiologie auf das Vorhalten eines CT bzw MRT abgestellt wird.
3. Das Wort "Vorhaltung" eines CT bzw MRT ist nicht patienten- bzw BAG-bezogen, sondern arztbezogen zu verstehen und verlangt die Genehmigung zur Abrechnung entsprechender Leistungen.
4. Innerhalb eines Jobsharing-Teams führt die Genehmigung des Juniorpartners zur Abrechnung von Leistungen an einem Großgerät nicht dazu, dass für das gesamte Team der höhere Fallwert einheitlich festzusetzen wäre.
5. Die Rechtsgrundlage der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Schleswig-Holstein zur Bildung von Individualbudgets für Ärzte, die einer kleinen Arztgruppe angehören (Ziffer 2 der 1. Ergänzungsvereinbarung vom 12.2.2009 zum Honorarverteilungsvertrag - HVV - vom 25.11.2008 für das Jahr 2009) ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
6. Die KÄV ist nicht berechtigt, eine Jobsharing-Kürzung erst nach Ermittlung des Konvergenzzuschlags vorzunehmen. Soweit die KÄV hierzu den Standpunkt vertritt, dass die Jobsharing-Kürzungen nicht greifen würden, wenn sie im Abrechnungsquartal mögliche Honorarverluste gegenüber dem Basisquartal erhöhten und somit letztlich über die Konvergenzzahlung wieder ausgeglichen würden, folgt der Senat dem nicht. Das Honorar einer Praxis nach Abzug von Jobsharing-Kürzungen stellt das eigentliche Honorar der Arztpraxis dar. Genau auf dieses Honorar ist für die Berechnung der Konvergenzstützung abzustellen.
7. Auch der Wechsel von einer Einzelpraxis in eine BAG innerhalb des Konvergenzzeitraums führt nicht dazu, den Honoraranteil des Vertragsarztes aus der Zeit der Einzelpraxis bei der Berechnung der Konvergenz der BAG außer Acht zu lassen.
8. Allein die Tatsache, dass die KÄV es nicht auf eine gerichtliche Verurteilung zur Neubescheidung ankommen ließ, sondern im Vergleichswege mit einem Vertragsarzt eine Einigung über die Art der Berechnung und die Höhe der Nachzahlung aushandelte, führt nicht dazu, die nachvergüteten Leistungen als außerhalb des Vergütungssystems stehend anzusehen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 20. Juli 2016 und die Mitteilung über das RLV sowie die Honorarabrechnung betreffend das Quartal III/2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2011 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.602,04 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Honorierung für das Quartal III/2009. Die entsprechenden abgetrennten Verfahren für die Quartale I und II /2009 und IV/2009 bis II/2010 sind ruhend gestellt.
Die Klägerin ist eine radiologische Berufsausübungsgem...