Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftlichkeitsprüfung. Arzneimittelregreß. Grenzwert für offensichtliches Mißverhältnis bei geringer Fallzahl. Berücksichtigung. Apothekenrabatt. Patientenzuzahlung

 

Orientierungssatz

1. Im Rahmen des der Beschwerdekommission einzuräumenden Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Feststellung der Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise ist ein Grenzwert zum offensichtlichen Mißverhältnis mit einem Zuschlag von 70 vH zum modifizierten Verordnungsdurchschnitt der Vergleichsgruppe nicht zu niedrig angesetzt.

2. Es entbehrt einer im Rahmen des Systems der statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung tragfähigen Grundlage, wenn aufgrund einer relativ geringen Fallzahl der Beginn des offensichtlichen Mißverhältnisses erst bei einer Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts um 80 vH angesiedelt würde.

3. Zur Berücksichtigung des fünfprozentigen Apothekenrabatts und der Patientenzuzahlungen bei der Feststellung eines Arzneimittelregresses durch die Beschwerdekommission.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.01.1997; Aktenzeichen 6 RKa 5/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668273

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