Leitsatz (amtlich)

Wird eine berufliche Fortbildung nicht durch Zuschuß sondern - zu Unrecht - nur durch darlehnsweise Bewilligung von Unterhaltsgeld gefördert, dann besteht die im Wege der Rücknahme zu beseitigende Nichtbegünstigung in der Rückzahlungspflicht und die Neufeststellung in der Befreiung von ihr. Bei Anwendung von § 44 Abs 4 SGB 10 kommt es infolgedessen nicht auf den Förderungszeitraum sondern darauf an, ab wann das Darlehn zurückgezahlt werden sollte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.03.1992; Aktenzeichen 9b RAr 17/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666510

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