Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Befreiung eines Steuerberaters in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk bei gleichzeitiger Tätigkeit in mehreren Bundesländern. Anerkennung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk eines Bundeslandes in einem anderen Bundesland ohne eingerichtetes Versorgungswerk
Leitsatz (amtlich)
Ein Steuerberater, der wegen seiner selbständigen Tätigkeit Pflichtmitglied der Steuerberaterkammer und des Steuerberaterversorgungswerks eines Bundeslandes ist, ist nicht hinsichtlich der gleichzeitig in einem anderen Bundesland, in dem kein Steuerberaterversorgungswerk besteht, ausgeübten Tätigkeit als angestellter Steuerberater von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu befreien.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung hat.
Der 1958 geborene Kläger wohnt in Schleswig-Holstein. Er war seit dem 1. April 1995 Steuerberater im Angestelltenverhältnis bei der Steuerberatungsgesellschaft P______ & Co. GmbH in H______ und beantragte am 30. März 1999 die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung. Zur Begründung führte er an, dass er in Schleswig-Holstein selbstständig als Steuerberater tätig und deshalb Pflichtmitglied der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein und seit dem 1. Januar 1999 des neu errichteten Steuerberaterversorgungswerkes im Lande Schleswig-Holstein sei. In H______ ist zurzeit kein Steuerberaterversorgungswerk errichtet.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 23. Juni 1999 mit der Begründung ab, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Sechster Teil (SGB VI) sei die Befreiung von der Versicherungspflicht nur möglich, wenn die Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung auf Grund der Beschäftigung bestehe, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werde.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 26. Juli 1999 Widerspruch ein und trug zu dessen Begründung im Wesentlichen vor: Steuerberater, die auf Grund ihrer selbstständigen Tätigkeit in Schleswig-Holstein Mitglied des Steuerberaterversorgungswerkes in Schleswig-Holstein seien und neben ihrer Selbstständigkeit als angestellte Steuerberater ebenfalls in Schleswig-Holstein tätig seien, würden wegen dieser Tätigkeit regelmäßig von ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Dies müsse auch in seinem Fall geschehen, obwohl er in H______ als angestellter Steuerberater tätig sei. Auf Grund seiner Zwangsmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein und in dem Steuerberaterversorgungswerk in Schleswig-Holstein sei ihm der Zugang zur Steuerberaterkammer in H______ verwehrt.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 1999 zurück und führte zur Begründung aus, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur für eine Tätigkeit erfolgen könne, wegen der der Versicherte Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und Pflichtmitglied seiner Berufskammer sei. Die in H______ ausgeübte Tätigkeit als Steuerberater im Angestelltenverhältnis führe aber nicht zur Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung.
Hiergegen hat der Kläger am 3. Dezember 1999 bei dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass sich seine Beitragspflicht im Steuerberaterversorgungswerk Schleswig-Holstein auf die in H______ als angestellter Steuerberater erzielten Einkünfte beziehe. Wegen seiner Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein könne er nicht Mitglied der Steuerberaterkammer in H______ werden. Die Gründung eines Steuerberaterversorgungswerks in H______ stehe unmittelbar bevor. Dort könne er jedoch nicht Mitglied werden, weil er nicht Mitglied der Steuerberaterkammer H______ werden könne. Die Auslegung von § 6 SGB VI seitens der Beklagten sei nicht zutreffend. Auch bei den sowohl abhängig als auch selbstständig ausschließlich in Schleswig-Holstein beschäftigten Steuerberatern bestehe die Pflichtmitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk nur auf Grund der selbstständigen Tätigkeit. Konsequenterweise hätte die Beklagte diese Steuerberater nicht von der Versicherungspflicht befreien dürfen. Kriterium für die Befreiung von der Versicherungspflicht sei, ob die zu beurteilende Beschäftigung unter die Aufsicht der Steuerberaterkammer falle, die die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auslöse.
Das Sozialgericht hat das Steuerberaterversorgungswerk Schleswig-Holstein zum Verfahren beigeladen und die Klage mit Urteil vo...