Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillig Krankenversicherter. Beitragsbemessung. einmalig gezahlte Einnahmen. Weihnachtsgeld. Zuflußprinzip. Zwölftelung

 

Orientierungssatz

1. Die in der Satzung einer Krankenkasse getroffenen Regelungen, wonach der Jahresbetrag einmalig gezahlter Einnahmen (hier Weihnachtsgeld) mit einem Zwölftel den einzelnen Monaten zuzurechnen ist (sogenannte Zwölftelung), verstößt gegen das auch für die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern gesetzlich vorgeschriebene Zuflußprinzip.

2. Die Beachtung dieses Prinzips bedeutet indes nicht, daß die Sonderzahlung nur im Zahlungsmonat (Dezember) bei der Einstufung in die (nach § 240 Abs 5 SGB 5 zugelassenen) Beitragsklassen zu berücksichtigen ist und ggf. der die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Teil dieser Einnahmen beitragsfrei bleibt. Vielmehr ermöglicht die über § 240 Abs 2 S 2 SGB 5 entsprechend anwendbare Vorschrift des § 227 Abs 3 SGB 5 die satzungsmäßige Schaffung einer von der Beitragsbemessungsgrenze befreiten Sonderbeitragsklasse für den Zuflußmonat. Eventuell mag der Gesetzesnorm auch durch eine Satzungsvorschrift genügt werden, die es erlaubt, im Dezember eines jeden Jahres eine Korrektur der Beitragsberechnung für die Monate Januar bis November in der Weise vorzunehmen, daß die Sonderzahlungen auf das gesamte Kalenderjahr umgelegt und monatlich mit einem Zwölftel des Jahresbetrages bei der Einstufung ggf in die höchste, der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze entsprechende Beitragsklasse berücksichtigt werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667287

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