Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Aufhebung bzw. Verlegung eines Gerichtstermins
Orientierungssatz
Nach § 202 SGG i. V. m. § 227 Abs. 1 S. ZPO kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden, wenn dafür ein erheblicher Grund vorliegt. Dies gilt dann nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte vom Kläger so spät beauftragt wird, dass dieser keine Möglichkeit mehr hat, sich auf den Termin vorzubereiten. In einem solchen Fall ist die Beauftragung des Rechtsanwalts erst unmittelbar vor dem Termin verspätet. Infolgedessen ist der Antrag auf Aufhebung bzw. Verlegung des Termins zurückzuweisen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Klägerin gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Mai 2013 werden zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt - soweit das aus ihrem Vortrag im Berufungsverfahren ersichtlich ist - höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII), für die Zeit von Juli 2011 bis November 2012.
Die am .... ... 1937 geborene Klägerin bezieht seit längerem Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Bereits auf ihren Antrag vom 11. November 2010 erhielt sie von dem Beklagten mit Bescheid vom 17. November 2010 Leistungen von Dezember 2010 bis November 2011 in Höhe von zunächst 1.135,55 EUR monatlich. Die Kosten der Unterkunft wurden mit 604,39 EUR monatlich festgesetzt und gewährt. Gegen diesen Bescheid und Änderungsbescheide in den Folgemonaten, in denen die Leistungen jeweils erhöht wurden, legte ihre von der Klägerin bevollmächtigte Tochter Widersprüche ein, die jeweils nicht begründet wurden. Diese Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2011 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 15. August 2011 erhöhte der Beklagte die monatlichen Leistungen auf 1.174,04 EUR wegen Änderung der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dagegen legte die Tochter der Klägerin am 16. September 2011 Widerspruch ein, den sie nicht begründete.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 15. November 2011 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2011 Leistungen für Dezember 2011 in Höhe von 1.174,04 EUR und von Januar bis November 2012 in Höhe von monatlich 1.184,04 EUR. Die Kosten der Unterkunft wurden mit 605,39 EUR errechnet und gewährt. Dagegen legte die Klägerin durch ihre bevollmächtigte Tochter am 21. Dezember 2011 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 20. Februar 2012 wegen fehlender Begründung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 21. März 2012 Klagen beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Die Klage hinsichtlich des Bescheides vom 15. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2012 wurde unter dem Aktenzeichen S 46 SO 57/12 geführt, diejenige gegen den Bescheid vom 18. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2012 unter dem Aktenzeichen S 46 SO 56/12.
Das Sozialgericht hat mit Verfügungen vom 17. August 2012 und 3. Januar 2013 Klagebegründungen angemahnt. Daraufhin hat die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 16. September 2012, 30. Oktober 2012 und 30. Dezember 2012 sowie vom 17. März 2013 und 15. Mai 2013 wegen Krankheit der Bevollmächtigten jeweils um Fristverlängerung gebeten. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 hat das Sozialgericht die Beteiligten unter Fristsetzung zum 28. Februar 2013 zur Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört.
Die Klägerin hat im Verfahren S 46 SO 56/12 sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 18. November 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2012 abzuändern und ihr höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Klägerin hat im Verfahren S 46 SO 57/12 sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 15. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2012 abzuändern und ihr - der Klägerin - höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.
Der Beklagte hat jeweils beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.
Das Sozialgericht hat in beiden Verfahren jeweils mit Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2013 die Klage abgewiesen und ausgeführt, es sei nichts dafür ersichtlich, dass die angegriffenen Bescheide des Beklagten in der Fassung der jeweiligen Widerspruchsbescheide rechtsfehlerhaft wären, zumal die Klägerin weder die Widersprüche noch die Klagen begründet habe. Ein weiteres Abwarten auf die mehrfach vergeblich angeforderten Klagebegründungen sei nicht geboten. Die von der Bevollmächtigten der Klägerin als Hinderungsgrund für die Vorlage der Klagebegründung geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bedeute nicht automatisch, einen Rechtsstreit nicht betreiben zu können. Dies gelte umso mehr, als die B...