Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitteilungspflicht der neuen Adresse eines 58 Jahre alten Arbeitslosen bei Umzug
Orientierungssatz
Bei einem Umzug ist die neue Adresse der Arbeitsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Bei älteren Arbeitslosen reicht ein Postnachsendeantrag. Die Bekanntgabe der Handynummer oder die Weiterleitung durch Dritte reicht nicht aus. Die Nichtbekanntgabe der neuen Adresse ist immer eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, die zu einer Rückforderung der Leistung führt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 2. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. April bis 30. November 2003 und die Rückforderung überzahlter Leistungen (Alg, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) in Höhe von 15.026,34 EUR.
Der ... 1944 geborene Kläger, der zuletzt als Außenmonteur in I. beschäftigt war, meldete sich am 29. Oktober 2002 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Als Wohnanschrift gab er die Adresse “A. 1, S.„ an. Entsprechend seinem Antrag wurde ihm Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bewilligt. Der Kläger ist nach seinen Angaben im Alg-Antrag seit dem 20. Juli 2002 von der Zeugin E.M-M. geschieden.
Mit Veränderungsmitteilung vom 3. Dezember 2003 teilte der Kläger der Beklagten seinen Umzug nach F. D. Straße 6, mit. Der Umzug sei am 2. Juni 2002 erfolgt. Eine Nachfrage der Beklagten vom 4. Dezember 2003 beim zuständigen Einwohnermeldeamt ergab, dass der Umzug des Klägers nach F. erst am 1. April 2003 stattgefunden hatte. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 hörte die Beklagte den Kläger zu einem möglicherweise unrechtmäßigen Leistungsbezug für die Zeit vom 1. April bis 30. November 2003 und einer Rückforderung bewilligter Leistungen in Höhe von 11.643,68 EUR sowie einer Erstattung der während dieser Zeit gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.020,99 EUR und 361,67 EUR an. Die Beklagte führte aus, dass der Kläger zum 1. April 2003 nach F. umgezogen sei, diesen Umzug jedoch erst verspätet mitgeteilt habe. Zuständig für F. sei das Arbeitsamt Heide (Geschäftsstelle Tönning) und nicht mehr das Arbeitsamt Flensburg (Geschäftsstelle Husum).
Der Kläger gab mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 an, dass er bei genauem Studium des Merkblattes für Arbeitslose sicherlich hätte erkennen können, dass er seinen Wohnortwechsel der Beklagten hätte anzeigen müssen. Er habe dies aber vergessen, da er innerhalb des Kreises Nordfriesland umgezogen sei. Es sei zutreffend, dass der Wohnortwechsel erst nach der Scheidung zum 1. April 2003 erfolgt sei. Bis dahin sei er bei seiner geschiedenen Ehefrau gemeldet und auch über sie jederzeit erreichbar gewesen.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab dem 1. April 2003 auf und forderte den Kläger zur Erstattung von insgesamt 15.026,34 EUR auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger wegen des nicht mitgeteilten Umzugs nicht erreichbar gewesen und seiner Mitteilungspflicht mindestens grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Die Beklagte stützte sich hierbei auf die Bestimmungen der §§ 118, 119 SGB III, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 50 Abs. 1 SGB X und § 335 SGB III.
Hiergegen erhob der Kläger am 23. Dezember 2003 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er die Ummeldung im Trubel seiner Scheidung und der daraus folgenden Konsequenzen schlicht vergessen habe. Er sei unter seiner Handynummer und auch unter der alten Anschrift über seine geschiedene Ehefrau stets erreichbar gewesen. Ohnehin könne er die Forderung nicht zurückzahlen. Im Übrigen sei ihm die Vorgehensweise unverständlich und er empfinde sie auch als unverhältnismäßig hart, da er Alg nach § 428 SGB III beziehe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Erreichbarkeitsanordnung (EAO) darauf hin, dass die Erreichbarkeit als Merkmal für die Arbeitslosigkeit voraussetze, dass der Arbeitslose Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah nachkommen, Mitteilungen des Arbeitsamtes zur Kenntnis nehmen und das Arbeitsamt aufsuchen, ferner mit einem möglichen Arbeitgeber zusammentreffen und Arbeit aufnehmen könne. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben, da der neue Wohnort des Klägers im Zuständigkeitsbereich eines anderen Arbeitsamtes gelegen habe. Der Kläger müsse jedoch persönlich unter der von ihm angegebenen Anschrift postalisch erreichbar sein. Nicht ausreichend sei die Erreichbarkeit unter einer Handynummer oder über seine geschiedene Ehefrau. Es sei unerheblich, dass der Kläger Leistungen nach § 428 SGB III erha...