nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Lübeck (Entscheidung vom 21.06.2002; Aktenzeichen S 9 RA 39/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen B 13 RJ 19/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erstrebt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Angestellter bei der K -Versicherungs-AG für den Zeitraum vom 20. April 1999 bis zum 31. Januar 2000.

Der Kläger ist seit dem 15. Februar 1999 bei der K - Versicherungs-AG, H , im Angestelltenverhältnis als Jurist beschäftigt. Seit dem 20. April 1999 ist er zudem als selbständiger Rechtsanwalt in Schleswig-Holstein Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein und deshalb auch Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerkes für Rechtsanwälte. Die Tätigkeit für die gen. Versicherung übte er bis zum 31. Januar 2000 in H aus, seither übt er sie von seiner Kanzlei in A , Schleswig-Holstein, aus. Für die Zeit ab 1. Februar 2000 hat die Beklagte ihn von der Versicherungspflicht befreit.

Am 28. Mai 1999 beantragte er bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Satz 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 1999 mit der Begründung ab, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei die Befreiung von der Versicherungspflicht nur möglich, wenn die Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung aufgrund der Beschäftigung bestehe, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werde. Da die abhängige Beschäftigung des Klägers bei den K -Versicherungs-AG in H , für die die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten begehrt werde, nicht zur Pflichtmitgliedschaft in ihrer Versorgungseinrichtung führe, lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht vor.

Hiergegen legte der Kläger am 30. Juni 1999 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung machte er geltend, bei der von ihm für die K -Versicherungs-AG ausgeübte Tätigkeit sei er ebenfalls anwaltlich tätig. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk erfasse die anwaltliche Tätigkeit insgesamt. Für die Festsetzung der Versorgungsabgabe werde das gesamte anwaltliche Einkommen berücksichtigt. Dabei komme es nach der Satzung des Versorgungswerkes nicht darauf an, wo die Tätigkeit ausgeübt und das Einkommen erzielt werde. Insofern gehöre hierzu auch das Einkommen, das er bei der K erziele. Die Pflichtmitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk bestehe also auch aufgrund dieser und für diese Beschäftigung. Eine Ablehnung der Befreiung würde dazu führen, dass er zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen an die Beklagte eine besondere Versorgungsabgabe in Höhe von 3/10 des Pflichtversicherungsbeitrages leisten müsse. Er werde somit zu einer nicht von ihm gewollten doppelten Rentenabsicherung gezwungen. Soweit die Beklagte die Ablehnung der Befreiung auf die Tatsache stütze, dass er eine Tätigkeit in H ausübe, obwohl seine Kanzlei in Schleswig-Holstein ihren Sitz, habe, sehe er eine unzulässige Ungleichbehandlung und Beschränkung seiner Berufsausübung. Im Übrigen widerspreche die ablehnende Entscheidung nach Auskunft des Versorgungswerkes der bisherigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Eine sachliche Rechtfertigung dieses Wechsels in der Befreiungspraxis sei für ihn nicht erkennbar. Seinem Widerspruch fügte er eine Bescheinigung der K -Versicherungs-AG bei, in der diese bestätigte, dass der Kläger für sie als Jurist anwaltlich tätig sei.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2000 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die abhängige Tätigkeit des Klägers als juristischer Mitarbeiter in H sei nicht zulässig. Voraussetzung für eine Befreiung sei u. a., dass für die Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 Kammerpflicht bestanden habe und dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf gesetzlicher Verpflichtung beruhe. Beide Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt werden, wobei entscheidend sei, dass die zu befreiende Beschäftigung die Grundlage sowohl für die Kammerpflicht als auch für die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bilde. Rechtsanwälte seien kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglieder in der Rechtsanwaltskammer und erfüllten somit, da die Kammerpflicht für diese Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 bundesweit bestanden habe, die Befreiungsvoraussetzungen, soweit es im Befreiungsrecht auf die kammerrechtlichen Regelungen ankomme. Sofern Rentenversicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorliege, könne nach dem insoweit auch eindeutigen Wor...

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