Leitsatz (amtlich)
1. Ein Hausgrundstück von (nur) angemessener Größe iS von § 6 Abs 3 Nr 7 AlhiV liegt jedenfalls dann nicht (mehr) vor, wenn es im Hinblick auf Art und Zuschnitt die Höchstgrenzen der staatlichen Wohnungsbauförderung überschreitet.
2. Ein Arbeitsloser, der über illiquides (hier Immobiliar) Vermögen verfügt, bleibt zunächst gleichwohl arbeitslosenhilfebedürftig, nämlich solange (§ 137 Abs 2 AFG) er dieses Vermögen nicht zum Verkehrswert (§ 8 AlhiV) realisieren kann.
3. Ob die - effektiv nur durch Veräußerung mögliche - Verwertung von Immobiliarvermögen einem Arbeitslosenhilfe-Empfänger zuzumuten ist, um seine Bedürftigkeit zu beenden, richtet sich auch nach der voraussichtlichen Dauer seiner weiteren Arbeitslosigkeit.
4. Der BA bleibt unbenommen, durch Nebenbestimmung zum die Arbeitslosenhilfe bewilligenden Verwaltungsakt sicherzustellen, daß der Leistungsempfänger nicht länger bedürftig bleibt, als mit Rücksicht auf die Art seines illiquiden Vermögens unumgänglich.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1664046 |
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